Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter "original" - der etymologischen Herkunft dieses Wortes vom lateinischen origo (= Ursprung) entsprechend - auch eine Herkunftsangabe; "original" hat - jedenfalls in bestimmten Verbindungen - die gleiche Bedeutung wie "echt". "Original" wird aber nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel).
Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen - entgegen der Ansicht der Klägerin - in Einklang, soweit sie die Verwendung der Bezeichnung "Original S***** Kaffee" dann für unbedenklich hält, wenn das auf diese Weise beworbene Produkt im Auftrag der Erstbeklagten speziell für sie erzeugt und exklusiv an sie geliefert wird. Dass letztere Bedingung erfüllt ist, ergibt sich unmissverständlich aus dem klaren Wortlaut der Urkunde Beilage ./1, gegen deren Auslegung durch die Vorinstanzen die Klägerin keine überzeugenden Argumente ins Treffen führen kann. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung kann auch nicht der Grundsatz abgeleitet werden, nur solche Produkte dürften als "original" bezeichnet werden, die vom damit werbenden Unternehmen selbst produziert worden seien: Der erkennende Senat hat dort vielmehr das Bestehen einer bestimmten Nahebeziehung zum Namensträger für ausreichend erachtet. Eine solche Nahebeziehung kann aber - wie hier nach der Lage des Einzelfalls - auch in einer Exklusivproduktion durch einen beauftragten Lieferanten liegen. Ob eine Irreführung durch Verwendung des in der Firma der Erstbeklagten enthaltenen Namens (der ähnlich auch in der Firma der Klägerin vorkommt) eintreten kann, war nicht zu prüfen, weil das geltend gemachte Unterlassungsbegehren darauf nicht abstellt.
Wer außerhalb der juristischen Person auch deren Organe wegen eines
Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt, hat in der Regel zu beweisen
(zu bescheinigen), dass das Organ auch selbst hiefür verantwortlich
ist (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung mwN). Gibt es hingegen
Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die
Verantwortlichkeit der Geschäftsführer einer GmbH schließen lassen,
ist es sodann Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch
ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, gegen den
Wettbewerbsverstoß einzuschreiten (ecolex 1993, 254 - Das seriöse
Branchentelefonbuch; MR 1998, 163 = WBl 1998, 371 = ecolex 1998, 717
= ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; zuletzt 4 Ob 60/00s).
Das Rekursgericht wendet diese Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an. Eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zweitbeklagten von den Verstößen der Erstbeklagten gegen Vorschriften betreffend die Lebensmittelkennzeichnung ist nicht bescheinigt; mag die Zweitbeklagte als alleinige Geschäftsführerin der Erstbeklagten grundsätzlich auch für die Einführung eines neuen Produkts verantwortlich sein, begründet dieser Umstand - anders als in Fällen einer massiven Werbekampagne - für sich allein noch nicht ihre wettbewerbsrechtliche Haftung für die ihr nicht bekannte vorschriftswidrige Kennzeichnung dieses Produkts.
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