OGH 4Ob8/01g

OGH4Ob8/01g30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** Betriebsgesellschaft mbH, 2. Dkfm. Elisabeth G*****, beide vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 380.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. November 2000, GZ 5 R 181/00z-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter "original" - der etymologischen Herkunft dieses Wortes vom lateinischen origo (= Ursprung) entsprechend - auch eine Herkunftsangabe; "original" hat - jedenfalls in bestimmten Verbindungen - die gleiche Bedeutung wie "echt". "Original" wird aber nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geographische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel).

Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen - entgegen der Ansicht der Klägerin - in Einklang, soweit sie die Verwendung der Bezeichnung "Original S***** Kaffee" dann für unbedenklich hält, wenn das auf diese Weise beworbene Produkt im Auftrag der Erstbeklagten speziell für sie erzeugt und exklusiv an sie geliefert wird. Dass letztere Bedingung erfüllt ist, ergibt sich unmissverständlich aus dem klaren Wortlaut der Urkunde Beilage ./1, gegen deren Auslegung durch die Vorinstanzen die Klägerin keine überzeugenden Argumente ins Treffen führen kann. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung kann auch nicht der Grundsatz abgeleitet werden, nur solche Produkte dürften als "original" bezeichnet werden, die vom damit werbenden Unternehmen selbst produziert worden seien: Der erkennende Senat hat dort vielmehr das Bestehen einer bestimmten Nahebeziehung zum Namensträger für ausreichend erachtet. Eine solche Nahebeziehung kann aber - wie hier nach der Lage des Einzelfalls - auch in einer Exklusivproduktion durch einen beauftragten Lieferanten liegen. Ob eine Irreführung durch Verwendung des in der Firma der Erstbeklagten enthaltenen Namens (der ähnlich auch in der Firma der Klägerin vorkommt) eintreten kann, war nicht zu prüfen, weil das geltend gemachte Unterlassungsbegehren darauf nicht abstellt.

Wer außerhalb der juristischen Person auch deren Organe wegen eines

Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt, hat in der Regel zu beweisen

(zu bescheinigen), dass das Organ auch selbst hiefür verantwortlich

ist (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung mwN). Gibt es hingegen

Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die

Verantwortlichkeit der Geschäftsführer einer GmbH schließen lassen,

ist es sodann Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch

ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, gegen den

Wettbewerbsverstoß einzuschreiten (ecolex 1993, 254 - Das seriöse

Branchentelefonbuch; MR 1998, 163 = WBl 1998, 371 = ecolex 1998, 717

= ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; zuletzt 4 Ob 60/00s).

Das Rekursgericht wendet diese Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an. Eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zweitbeklagten von den Verstößen der Erstbeklagten gegen Vorschriften betreffend die Lebensmittelkennzeichnung ist nicht bescheinigt; mag die Zweitbeklagte als alleinige Geschäftsführerin der Erstbeklagten grundsätzlich auch für die Einführung eines neuen Produkts verantwortlich sein, begründet dieser Umstand - anders als in Fällen einer massiven Werbekampagne - für sich allein noch nicht ihre wettbewerbsrechtliche Haftung für die ihr nicht bekannte vorschriftswidrige Kennzeichnung dieses Produkts.

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