OGH 4Ob80/08f (RS0123995)

OGH4Ob80/08f26.8.2008

Rechtssatz

Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.

Normen

ZPO §581 Abs1
UWG allg

4 Ob 80/08fOGH26.08.2008

Veröff: SZ 2008/112

6 Ob 178/17wOGH21.12.2017

Vgl auch

18 OCg 6/20mOGH29.09.2020

Vgl aber; Beisatz: Schiedskläger stützt sich auf den Vorwurf, dass sich der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung in den vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestiert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0040OB00080_08F0000_001

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