Normen
AußStrG 2005 §111
4 Ob 78/20d | OGH | 11.08.2020 |
Veröff: SZ 2020/70 |
Dokumentnummer
JJR_20200811_OGH0002_0040OB00078_20D0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Durch die Anordnung einer Besuchsbegleitung kann das Wohl des minderjährigen Kindes in unterschiedlicher Weise betroffen sein. Zum einen könnte es das Wohl des Kindes nach § 111 AußStrG verlangen, das Kind durch die Begleitung vor den Nachteilen eines unbegleiteten Kontakts zu schützen. Zum anderen könnte die Besuchsbegleitung dem Kindeswohl aber auch abträglich sein, nämlich dann, wenn wegen des finanziellen Unvermögens des Elternteils überhaupt keine Kontakte mehr stattfinden und das Kind damit keine nähere Beziehung zu diesem Elternteil aufbauen kann, entspricht doch ein regelmäßiger Kontakt in aller Regel dem Kindeswohl. Um dieses Spannungsfeld aufzulösen, müssen die potentiellen Vor- und Nachteile der Anordnung einer Besuchsbegleitung gegeneinander abgewogen werden.
Normen
AußStrG 2005 §111
4 Ob 78/20d | OGH | 11.08.2020 |
Veröff: SZ 2020/70 |
JJR_20200811_OGH0002_0040OB00078_20D0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)