OGH 4Ob76/98z

OGH4Ob76/98z17.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Karl E. H*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Robert S*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 242.317,75 sA, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 1997, GZ 40 R 674/97g-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Benützungsentgelt soll die ausschließlich dem Berechtigten zustehenden Vorteile abgelten, die ein Nichtberechtigter aus der Sache zieht (Schwimann/Apathy, ABGB**2 § 1041 Rz 4, 34 mwN). Es macht die Vermögensverschiebung rückgängig, die durch die Verwendung der Sache zum Nutzen eines anderen entstanden ist. Kommt es zu keiner Vermögensverschiebung, so steht auch kein Benützungsentgelt zu. Der Bestandgeber kann Benützungsentgelt verlangen, wenn der ehemalige Bestandnehmer die Bestandsache weiterbenützt (stRsp ua SZ 58/104).

Der Beklagte hat am 23.9.1994 die Mietverträge aufgekündigt; der Kläger hat die Aufkündigung am selben Tag angenommen. Selbst wenn das Mietverhältnis - wie im Verfahren ***** des Bezirksgerichtes J***** hervorgekommen - bereits am 13.1.1994 durch Auflösungserklärung des Klägers geendet hat, so hindert dies nicht die Auslegung der Vereinbarung vom 23.9.1994, daß der Beklagte mit dem darin festgesetzten Termin (30.9.1994) jede Verfügung über den Dachboden aufgab.

Einer Rückgabe von Schlüsseln oder einer Räumung bedurfte es nicht, weil der Beklagte niemals einen Schlüssel besessen und den Dachboden auch nicht genutzt hatte. Die Klägerin behauptet auch gar nicht, daß der Beklagte nach dem 30.9.1994 irgendeinen Nutzen aus der Bestandsache gezogen hätte. Sie verweist nur auf seine - auch nach diesem Zeitpunkt aufrechterhaltene - Behauptung im Vorverfahren, daß das Bestandverhältnis aufrecht sei. Eine solche Behauptung ist aber keine Nutzung des Bestandrechts oder der Bestandsache, die zu einer Vermögensverschiebung führte und gemäß § 1041 ABGB rückgängig zu machen wäre.

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