Normen
UrhG §87 Abs1
4 Ob 76/88 | OGH | 15.11.1988 |
Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter) |
4 Ob 101/93 | OGH | 12.10.1993 |
Veröff: SZ 66/122 |
4 Ob 55/94 | OGH | 10.05.1994 |
nur: Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. (T1) |
4 Ob 108/94 | OGH | 04.10.1994 |
Auch |
4 Ob 337/97f | OGH | 12.11.1997 |
Auch; nur: Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. (T2) |
4 Ob 63/98p | OGH | 26.05.1998 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/92 |
7 Ob 370/98g | OGH | 08.09.1999 |
6 Ob 43/08d | OGH | 26.03.2009 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 153/11w | OGH | 28.02.2012 |
Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T3); Beisatz: Der Grad des Verschuldens kann bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches bedeutsam sein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_005
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