OGH 4Ob70/95 (RS0088263)

OGH4Ob70/9510.10.1995

Rechtssatz

Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung ist der als bescheinigt angenommene Sachverhalt. Durch abweichende Feststellungen im Hauptverfahren tritt in diesem Sachverhalt keine Änderung ein, sondern ändert sich nur die Beweislage. Diese Änderung kann aber erst und nur dann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begründen, wenn sie dazu führt, dass das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wird. Dann ist der Aufhebungsgrund des § 399 Abs 1 Z 4 EO verwirklicht; vor einer solchen Entscheidung ist weder im Sicherungsbedürfnis der klagenden Partei noch im anspruchsbegründenden Sachverhalt eine (endgültige) Änderung eingetreten, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigte.

Normen

EO §399 Abs1

4 Ob 70/95OGH10.10.1995
6 Ob 26/99pOGH20.05.1999

Vgl

3 Ob 199/07xOGH23.10.2007

Vgl; Beisatz: Eine Änderung der Beweislage ist kein Aufhebungsgrund im Sinn des § 399 Abs 1 Z 2 EO. (T1); Beisatz: Hier: Der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren bewirkt nur eine Änderung der Beweislage, nicht aber der Gefährdungslage. (T2)

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/68

3 Ob 185/08iOGH19.11.2008

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/170

1 Ob 61/10tOGH01.06.2010

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00070_9500000_001

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