OGH 4Ob70/64 (RS0043778)

OGH4Ob70/6413.7.1964

Rechtssatz

Hinsichtlich eines nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern in einem Zwischenverfahren gefaßten Beschlusses kommen die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO nicht zur Anwendung.

Normen

ZPO §519 A

4 Ob 70/64OGH13.07.1964

Veröff: Arb 7958

4 Ob 514/87OGH19.05.1987

Auch; Beisatz: Die nur aus Anlaß des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz § 519 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T1)

6 Ob 26/02wOGH21.02.2002

Beisatz: Die Verweigerung einer Sachentscheidung durch das schon in einem Vorprüfungsverfahren befasste Berufungsgericht über einen nicht als Berufung qualifizierten Schriftsatz ist inhaltlich nicht dem Fall der Zurückweisung einer Berufung gleichzuhalten. Hier: Beschluss, dass der Akt dem Erstgericht zurückgestellt werde, da noch kein der geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zugängliches Rechtsmittel vorliege. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0040OB00070_6400000_002

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