OGH 4Ob62/59

OGH4Ob62/5925.8.1959

SZ 32/95

Normen

HGB §129
HGB §129

 

Spruch:

Zu den in der Person des Gesellschafters einer oHG. begrundeten Einwendungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gehört auch die Einrede der nur seine Haftung ausschließenden Verjährung oder Präklusion.

Entscheidung vom 25. August 1959, 4 Ob 62/59.

I. Instanz: Arbeitsgericht Villach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Gesellschafterin der am 11. April 1956 gegrundeten, aber nicht protokollierten oHG. Josef F. & Co. und zwei weiteren Gesellschaftern die Zahlung eines Entgeltsbetrages von 7511 S 30 g mit der Begründung, daß sie als Angestellte dieser Gesellschaft am 13. September 1956 ohne Grund fristlos entlassen worden sei (§ 29 AngG.). Sie habe am 26. November 1956 ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft eingeklagt (Cr 123/56 des Arbeitsgerichtes Villach) und verlange das Entgelt samt Kosten nunmehr auch von den drei Gesellschaftern. Die vorliegende Klage ist am 20. Juni 1958 eingebracht worden.

Da die Beklagte zur Streitverhandlung nicht erschien, fällte das Erstgericht gegen sie ein Versäumungsurteil.

In ihrer Berufung gegen dieses Urteil machte die Beklagte geltend, daß wegen des anhängigen Verfahrens Gr 123/56 dem Begehren der Klägerin Streitanhängigkeit entgegenstehe und die Forderung jedenfalls nach § 34 AngG. wegen des Verstreichens der dort festgesetzten sechsmonatigen Frist verjährt sei.

Das Berufungsgericht änderte das Versäumungsurteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Klage abgewiesen wurde. Es könne unerörtert bleiben, ob die beklagten Gesellschafter mit der Gesellschaft wesensgleich seien. In diesem Fall könnte die Klägerin nämlich ihren Anspruch wegen Streitanhängigkeit zu Cr 123/56 nicht geltend machen. Nehme man aber an, daß die beklagte Partei mit der Gesellschaft nicht identisch sei, dann wäre der Anspruch nach § 34 AngG. verjährt, weil zwischen der behaupteten Entlassung vom 13. September 1956 und der Einbringung der vorliegenden Klage (20. Juni 1958) mehr als sechs Monate verstrichen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage wäre innerhalb der vom 13. September 1956 an laufenden sechsmonatigen Frist nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen die Gesellschafter einzubringen gewesen. Die Verurteilung der Gesellschaft war nämlich keine Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter gemäß § 128 HGB. belangt wurden. Diese hätten etwa zusammen mit der Gesellschaft oder allein in Anspruch genommen werden können. Mit Rücksicht auf die Selbständigkeit der Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter kann ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil (anders als früher nach § 11 EO.) gegen die Gesellschafter nicht in Vollzug gesetzt werden (§ 129 Abs. 4 HGB.). Diese Selbständigkeit der Ansprüche hat zur Folge, daß der belangte Gesellschafter im Prozeß gegen ihn nach § 129 Abs. 1 HGB. zwar Einwendungen, die ihm und der Gesellschaft gemeinsam sind, nur insoweit geltend machen kann, als sie auch von der Gesellschaft erhoben werden können; Einwendungen aber, die nur in seiner Person begrundet sind, also seine selbständige Haftung im besonderen betreffen, können von ihm unbeschränkt geltend gemacht werden. Dazu gehört auch die Einrede der nur seine Haftung ausschließenden Verjährung (ebenso Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. II S. 969; Weipert im Reichsgerichtsräte-Kommentar zum HGB., 2. Aufl. II S. 268 Anm. 7; a. M. Baumbach - Duden, HGB., 13. Aufl. S. 360) oder Präklusion des Anspruchs, nicht aber etwa die Einwendung, der Anspruch gegen die Gesellschaft sei verjährt oder präkludiert, weshalb auch er nicht zu haften habe.

Nach dem der Beklagten zugute kommenden Ablauf der gesetzlichen Frist des § 34 AngG. und dem Erlöschen ihrer Haftung kann die Klägerin trotz des allfälligen Weiterbestandes ihres Anspruchs gegen die Gesellschaft von der Beklagten nichts mehr verlangen, insbesondere auch nicht Nebenansprüche, wie später entstandene Prozeßkosten, geltend machen.

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