Rechtssatz
Die Einwendung der Unzeit kann grundsätzlich nur gegen den Aufhebungsanspruch ( Teilungsanspruch ) aus pluralistischen Schuldverhältnissen, wie der Gemeinschaft und der Gesellschaft, erhoben werden. Dieses Aufhebungshindernis ist ein Fall der gesetzlichen Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner ( SZ 57/45 = JBl 1985,165 ); hiebei ist aber zu beachten, daß innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses eine weiter gehende Treuepflicht ( als sonst zwischen Vertragspartnern oder gar nur Teilnehmer an einem gesetzlichen Schuldverhältnis ) besteht.
5 Ob 26/21s | OGH | 06.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vereitelung der Realteilung (Wohnungseigentum) durch Aufteilung des Miteigentumsanteils vor Teilungsklage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00622_8800000_001
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