Spruch:
Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einschluß der bestätigten Aussprüche insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"1./ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 126.666,64 samt 8,75 % Zinsen vom 19.8.1986 bis 28.2.1987 und 8,5 % Zinsen seit 1.3.1987 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
2./ Die beklagte Partei haftet der klagenden Partei aus der Garantie Nr. 551.103 (für die Rechnungen Nr. 42/84, 156/84, 256/84 und 367/84) in dem Ausmaß, als die vorläufig von dritter Seite (R*** W*** Gesellschaft mbH und Dr.O***) bedingt
geleisteten Zahlungen von der klagenden Partei zurückzuzahlen und auf den Garantiebetrag dieser Garantie anzurechnen sind, also mit 80 % von 68,65 % der gesamten Zahlungen.
Das Mehrbegehren von S 506.923,64 samt 10 % Zinsen seit 1.5.1986 sowie weitere Zinsen aus S 126.666,64, nämlich 10 % vom 1.5.1986 bis 18.8.1986, 1,25 % vom 19.8.1986 bis 28.2.1987 und 1,5 % seit 1.3.1987 und das Feststellungsmehrbegehren (ohne Berücksichtigung der Anrechnungsquoten von 68,65 %) werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte R*** Ö*** übernimmt auf Grund des Ausfuhrförderungsgesetzes BGBl 1981/215 und der hiezu ergangenen Verordnung BGBl 1981/257 Garantien für die Bezahlung von Exportleistungen österreichischer Unternehmen. Für die Beklagte tritt dabei die Ö*** K*** AG (im folgenden kurz: K***) auf, die bevollmächtigt ist, namens der Beklagten alle sich aus der Übernahme der Haftung ergebenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehung zu drei deutschen Verlagen, nämlich dem P***-V***, dem T***-V*** und der "T*** FÜR G*** V***-GesmbH" (im folgenden kurz: G***-V***). Gemäß Einzelgenehmigung vom 21.April 1983 übernahm die Beklagte für Lieferungen der Klägerin an den P***-V*** in München eine Haftung bis zum Höchstbetrag von 9 Millionen S; als Sicherheit wurde im Garantievertrag eine Wechselbürgschaft des Gesellschafters Thomas T*** über 2,5 Millionen DM vereinbart. Für die Lieferungen der Klägerin an den T***-V*** und an den G***-V*** lehnte die Beklagte hingegen eine Haftungsübernahme ab; für diese beiden Vertragspartner bestand daher eine Haftung der Beklagten nur auf Grund der sogenannten "Länderrahmengarantie" für Forderungen bis zu einem Höchstbetrag von S 500.000 je Vertragspartner. Die Klägerin hatte von Thomas T***, der an allen drei Verlagen beteiligt war, ein von ihm und dem Geschäftsführer Georg F*** unterfertigtes Blanko-Wechselakzept erhalten, das vereinbarungsgemäß bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen DM fällig gestellt werden durfte, wenn einer der drei Verlage seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachkommen sollte. Nachdem die Forderungen der Klägerin gegen die drei Verlage auf über 3 Millionen DM angewachsen waren und die Klägerin erfahren hatte, daß die Verlage zahlungsunfähig seien, füllte sie das Blankoakzept aus und stellte einen Wechselbetrag von DM 3,697.334,61 gegen die Akzeptanten T*** und F*** fällig. Mangels Zahlung klagte sie die Wechselforderung beim Landgericht München ein, wo sie mit dem Betrag von 2,5 Millionen DM samt Zinsen obsiegte.
Nachdem sich die Zahlungsunfähigkeit der drei bundesdeutschen Verlage herausgestellt hatte, stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles; schließlich erhob sie gegen die Beklagte beim Landesgericht Salzburg zu 4 Cg 606/83 eine Klage auf Zahlung von S 6,550.000. Damals betrugen die Forderungen der Klägerin gegen den P***-V*** DM 2,508.000, gegen den G***-V*** DM 552.443,40 und gegen den T***-V*** DM 563.894,44, zusammen daher DM 3,624.337,84. Die Beklagte zahlte der Klägerin aus dem Haftungsfall G***-V*** S 308.935,20. Nachdem der im Wechselprozeß gegen Günther T*** und Georg F*** ersiegte Betrag von DM 2,500.000 am 29.Mai 1986 bei der Klägerin eingegangen war, vereinbarten die Streitteile im Verfahren 4 Cg 606/83 des Landesgerichtes Salzburg ewiges Ruhen; über eine allfällige Rückforderung ausgezahlter Garantiebeträge wurde dabei nicht gesprochen. Ungeklärt ist, ob bei einem Telefonat zwischen dem Klagevertreter und Dr.S*** (von der Finanzprokuratur) erwähnt wurde, daß der Betrag von DM 2,500.000 auf die Forderung der Klägerin gegen den P***-V*** angerechnet werde. Auf Anfrage der K*** teilte ihr die Klägerin mit, daß der eingegangene Betrag von DM 2,500.000 als Gesamtbetrag für alle drei Verlage verwendet worden sei. Tatsächlich verbuchte die Klägerin diesen Zahlungseingang auf ein einziges Konto, weil sie auf Anraten ihres Steuerberaters die Forderungen gegen die drei deutschen Verlage auf einem Konto zusammengefaßt hatte. Die Beklagte forderte darauf den im Haftungsfall G***-V*** ausgezahlten Garantiebetrag von S 308.935,20 unter Berufung auf die Rückzahlungsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für Exportgarantien idF Juni 1981 von der Klägerin zurück. Diese Bestimmung lautet:
"Alle Eingänge sind ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Bund anerkannten Forderungen zu verwenden. Ist ein Selbstbehalt in der Garantieerklärung festgelegt, können Eingänge zwischen dem Bund und dem Garantienehmer im Verhältnis der gegen den ausländischen Vertragspartner bestehenden Forderungen des Bundes und jenem des Garantienehmers aus dem Selbstbehalt aufgeteilt werden."
Ende der 70iger Jahre hatte die Klägerin Geschäftsbeziehungen zu der in Hamburg ansässigen L*** Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: L***-V***) aufgenommen. Im schriftlichen Vertrag von 30. Juli 1982 über den Druck der Zeitschrift "T***" war unter anderem vereinbart worden:
"§ 10 Zahlungsweise
Der Verlag zahlt innerhalb 30 Tagen nach Rechnungseingang mit
einem 180-Tage-Akzept, spesenfrei für den Verlag".
Diese Vereinbarung wurde von den Vertragsteilen so aufgefaßt, daß der vom L***-V*** übermittelte Wechsel 180 Tage nach dem Fakturendatum fällig sein sollte. Das 6-monatige Zahlungsziel wurde vom L***-V*** in der Regel auch tatsächlich eingehalten. Am 1.Juli 1983 stellte die Klägerin bei der K*** den Antrag auf Übernahme einer Rahmengarantie für ihre Lieferungen an den L***-V*** bis zu einem Garantiehöchstbetrag von 5 Millionen S. Im Antragsformular gab sie in der Rubrik mit der Überschrift "Zahlungsbedingungen (branchenübliche Überziehungen sind anzugeben)" an: "6 Monate + (3 Monate)"; die Frage nach vereinbarten Sicherstellungen blieb unbeantwortet.
Auf Grund dieses Antrages gab die K*** mit Schreiben vom 27. Oktober 1983, Evidenz-Nr. 551.103, eine Rahmengarantieerklärung bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen S für wirtschaftliche Haftungsfälle mit Deckungsbeginn 1.Jänner 1984 auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt bei einem Selbstbehalt von 20 % ab. In dieser Erklärung wurde unter der Überschrift "G***" folgendes festgehalten:
"Ohne unsere Zustimmung dürfen nachstehende Zahlungsziele in den Exportverträgen nicht überschritten werden: Max. 6 Monate ab Fakturendatum. Sie sind ermächtigt, im Anschluß an das im jeweiligen Exportvertrag vereinbarte Zahlungsziel ohne unsere Zustimmung ausdrückliche oder stillschweigende Prolongationen, Nachfristsetzungen oder interne Überziehungsmöglichkeiten bis zu 4 Monaten zu gewähren (Gesamtzahlungsziel). Wenn Forderungen nach Ablauf des Gesamtzahlungszieles unberichtigt aushaften, sind weitere Aufträge nicht von der Garantie erfaßt".
Die Beklagte übernahm die Garantie "nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen" in der Fassung Juni 1981. Diese enthalten - neben dem schon wiedergegebenen § 10 Abs. 3 - noch folgende hier wesentliche Bestimmungen:
§ 5 Abs. 3: "Der Garantienehmer hat vor einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Grundlagen des der Garantie zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes oder Rechtes die Zustimmung des Bundes einzuholen; als wesentliche Änderung ist insbesondere die Erstreckung des Zahlungs-/Gesamtzahlungszieles oder die Änderung von Sicherungen anzusehen".
§ 7 Abs. 1: "Die Haftung aus den Garantien ist ausgeschlossen:
.....
2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
.....
5: wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht
hat;
....."
§ 8 Abs. 1: "Bei Berechnung des dem Garantienehmer ..... zustehenden Betrages (Garantiebetrag) ist vom garantierten Vertragswert (ohne Zinsen) des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes in Vertragswährung auszugehen ..... Durch den Abzug eines etwaigen Selbstbehaltes ergibt sich der Garantiebetrag. Der Garantiebetrag ist um
1. den Wert aller nach Eintritt des Haftungsfalles vom ausländischen Vertragspartner erbrachten und verfügbaren Leistungen, welche erforderlichenfalls gemäß Abs. 3 umzurechnen sind, und
2. verfügbare Erlöse aus der Verwertung von Gütern und Leistungen, die zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes bereits hergestellt oder angeschafft wurden,
zu kürzen."
§ 9 Abs. 1: "Der dem Garantienehmer im Haftungsfall gemäß § 6
zustehende Betrag ist ..... zur Zahlung fällig:
1. für garantierte Forderungen des Garantienehmers, die vor Anerkennung des Haftungsfalles vertragsgemäß fällig waren oder für die keine Fälligkeit besteht, gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsfalles; ....."
§ 13: "Der Garantienehmer hat den Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles bei sonstigem Rechtsverlust spätestens nach schriftlicher Aufforderung durch den Bund zu stellen. Wenn der Bund die Anerkennung des Haftungsfalles abgelehnt oder widerrufen hat oder innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß § 6 keine Erklärung abgegeben hat, kann der Garantienehmer Ansprüche aus der Garantie innerhalb von 6 Monaten bei sonstigem Rechtsverlust vor dem ordentlichen Gericht in Österreich geltend machen."
Nach einem Wechsel in seiner Geschäftsführung vertrat der L***-V*** die Auffassung, § 10 des Vertrages mit der Klägerin enthalte ein Zahlungsziel von 7 Monaten. Tatsächlich nahm er dieses Ziel bei den Rechnungen der Klägerin Nr. 42/84 vom 23.Februar 1984 über DM 111.064,14 und Nr. 156/84 vom 26.April 1984 über DM 110.360 insofern in Anspruch, als er für die erste Rechnung einen zum 16. September 1984 fälligen Wechsel und für die zweite Rechnung einen am 26.November 1984 zahlbaren Wechsel übermittelte. Darauf wurde die Angestellte der Klägerin Ingeborg L*** erst durch Übermittlung der Bankabrechnungen aufmerksam. Sie wies der Geschäftsleitung des L***-V*** nach, daß die Klägerin immer nur ein 6-monatiges Zahlungsziel gewährt hatte und dieses auch eingehalten worden war. Daraufhin übermittelte der L***-V*** wiederum 6 Monate nach dem Fakturendatum fällige Wechsel.
Zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den L***-V*** gelang es der Klägerin, Wechselhaftungen der Ehegatten Günther und Margarethe L*** zu erhalten. Über deren Vermögen wurde jedoch der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erreichte nach Klageführung durch Pfändung des Geschäftsanteiles Günther L*** an der R*** W*** Gesellschaft mbH dessen Ausschluß und die Einziehung seines Geschäftsanteiles; das Abfindungsguthaben betrug DM 990.000. Auf diesen Betrag macht auch Dr.Lothar O*** Ansprüche geltend; der darüber in der Bundesrepublik Deutschland zwischen ihm und der Klägerin anhängige Rechtsstreit ist noch nicht entschieden. Zur Vermeidung einer Hinterlegung vereinbarte die Klägerin mit Dr.O***, daß bis zur Klärung der Rechtslage von den zur Auszahlung gelangenden Quartalsraten von je DM 99.000 jeweils je die Hälfte, also DM 49.500, der Klägerin und Dr.O*** überwiesen würden. Bisher erhielt die Klägerin aus dem Abfindungsguthaben insgesamt 4 Raten in dieser Höhe, teils zuzüglich Zinsen, insgesamt daher rund DM 200.000. Diese Zahlungen erfolgten jedoch nur bedingt und gegen Sicherheitsleistung, da erst im anhängigen Rechtsstreit zu klären ist, wem von beiden das Abfindungsguthaben zusteht. Private Haftungen der Ehegatten L*** als Gesellschafter bestanden auch zugunsten von Forderungen der Klägerin gegen die insolvente P***P***-B***-Gesellschaft mbH. Auch aus diesen Haftungen wurde auf das Abfindungsguthaben des Verpflichteten Günther L*** gegenüber der R*** W*** Gesellschaft mbH gegriffen; der Geschäftsanteil war zur Hereinbringung von insgesamt DM 383.724,25 gepfändet worden.
Am 2.Oktober 1985 stellte die Klägerin bei der K*** auf Grund der Garantie Nr. 551.103 betreffend den L***-V*** den Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles über einen Betrag von DM 369.250, der sich aus den teilweise offenen Rechnungen Nr. 42/84, 156/84, 256/84 und 367/84 ergab. Mit Schreiben vom 18.August 1986 teilte die K*** der Klägerin mit, daß dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 AGB mit dem Betrag von S 590.941,25 stattgegeben worden sei. Tatsächlich zahlte die Beklagte der Klägerin jedoch nur S 282.006,05, weil sie den Betrag von S 308.935,20 aus dem Haftungsfall G***-V*** abzog. Zu den Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 machte die Beklagte einen Haftungsausschluß geltend. Auf Ersuchen der Klägerin, den Schadensfall voll anzuerkennen, berechnete die Beklagte den Garantiebetrag neu; sie berücksichtigte nun auf Ersuchen der Klägerin die Zahlungseingänge aus den vierteljährlichen Raten nur im Ausmaß des Deckungsprozentsatzes von 32,03 %. Da inzwischen zwei weitere Raten zu je DM 49.500 eingegangen waren, erhöhte sich aber der Garantiebetrag nur um S 8.940,57. Den Haftungsausschluß für die Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 hielt die Beklagte weiter aufrecht.
Die aus dem Abfindungsguthaben eingehenden Zahlungen wurden im Einvernehmen zwischen der Beklagten, der Ö***
K*** A*** und der Klägerin im Verhältnis von 68,65 % zu 31,35 % auf den L***-V*** und die P***P***- UND B***-GesellschaftmbH aufgeteilt. Aus dem Haftungsfall P***GmbH erhob die Klägerin beim Handelsgericht Wien eine Klage gegen die Ö*** K*** AG.
Im Hinblick auf Zahlungseingänge forderte die K*** die Klägerin mit Fernschreiben vom 24.April 1987 zur Rückführung eines Betrages von DM 32.653,06 gemäß § 10 Abs. 3 AGB auf. Bei dieser Berechnung ging die K*** abermals davon aus, daß von der Summe der Zahlungseingänge von insgesamt DM 148.500 68,65 % (= DM 101.945,25) auf den L***-V*** entfielen; davon begehrte sie den Deckungsprozentsatz von 32,03 %. (Der Deckungsprozentsatz ist das Verhältnis zwischen dem ermittelten Garantiebetrag und den offenen Forderungen zum Tatbestandszeitpunkt.)
Grundsätzlich wendet die Beklagte die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AGB nur dann an, wenn der Garantienehmer Waren zurücknimmt und verwertet, wenn er also besonders aktiv wird, um den Schaden gering zu halten.
Die Klägerin nimmt bei der Creditanstalt-Bankverein einen Kontokorrentkredit in der Höhe von 10 Millionen S in Anspruch, für den vom 1.Juli 1986 bis 28.Februar 1987 8,75 % und ab 1.März 1987 8,5 % Zinsen verrechnet wurden und werden.
Mit der Behauptung, daß der Haftungsausschluß für die Rechnungen Nr. 42/84 und 156/84 nicht gerechtfertigt sei und die Beklagte ohne Rechtsgrundlage S 308.935,20 abgezogen habe, begehrt die Klägerin von der Beklagten aus dem Haftungsfall L***-V*** S 435.601,84 "eventual" (S. 22 und 54) - nämlich für den Fall, daß der Auffassung der Beklagten bei der Berücksichtigung der Zahlungen Dritter gefolgt werde (S. 20) - S 633.590,28 sA, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten aus der Garantie in dem Ausmaß, als vorläufig von dritter Seite geleistete Zahlungen von ihr zurückzuzahlen seien, also insoweit, als die Haftung der Beklagten aus der Garantieerklärung in diesem Umfang wiederauflebt; hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Haftung der Beklagten auf Grund der Garantie für die Forderungen aus den Rechnungen Nr. 42/84 und 156/84 (S. 91). Da sie bei einem Unterliegen im Rechtsstreit mit Dr.Lothar O*** die ihr aus dem Abfindungsguthaben Günther L*** zugegangenen Beträge zurückerstatten müßte, würde die Haftung der Beklagten im Umfang von DM 240.000 abzüglich des Selbstbehaltes wieder aufleben; sie habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Für die Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 über zusammen S 1,552.028,23 hafte sie nicht, weil die Klägerin in diesen Fällen das in der Garantieerklärung festgelegte maximale Zahlungsziel von 6 Monaten eigenmächtig überschritten habe. Unter Anrechnung von Zahlungseingängen im Ausmaß eines Deckungsprozentsatzes von 32,03 % ergebe sich ein verbleibender Garantiebetrag von S 599.881,82. Dieser vermindere sich um die Gegenforderung aus dem Garantiefall G***-V*** in der Höhe von S 308.935,20, weil die Klägerin nach Erhalt des Garantiebetrages diesen übersteigende Zahlungen aus Wechselbürgschaften bekommen habe, so daß der Garantiebetrag der Beklagten zurückzuzahlen sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht, könne sie doch im Fall des Unterliegens in dem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Rechtsstreit einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles bei der K*** einbringen; dann stehe ihr neuerlich die Klagefrist gemäß § 13 AGB offen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 222.368,72 sA und gab dem Feststellungsbegehren mit einer sprachlich vom Antrag abweichenden Fassung ("...sohin maximal bis zu einem Betrag von S 1,680.000 abzüglich 20%-igem Selbstbehalt") statt; das auf Zahlung weiterer S 213.233,12 sA gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Da die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine Bestimmung des Garantievertrages verletzt und auch im Antrag keine unrichtigen Angaben gemacht habe, hafte die Beklagte aus der von ihr abgegebenen Garantie auch für den Ausfall der Forderungen aus den Fakturen Nr. 42/84 und 156/84. Aus der unstrittigen Forderung der Klägerin abzüglich der Zahlungseingänge aus dem Abfindungsguthaben von - umgerechnet - S 1,680.000 und dem 20%-igen Selbstbehalt von S 181.637,04 ergebe sich der Garantiebetrag von S 726.548,16; darauf habe die Beklagte nur S 290.946,32 gezahlt. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von S 308.935,20 sei nur zum Teil berechtigt: Grundsätzlich sei zwar mit dem Zahlungseingang von DM 2,500.000, die zur Tilgung der Forderungen gegen alle drei deutschen Verlage gedient hätten, eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach § 10 AGB entstanden; auf diese sei auch durch die Vereinbarung des Ruhens im Verfahren 4 Cg 606/83 des Landesgerichtes Salzburg nicht verzichtet worden. Auf den G***-V*** seien von der Gesamtforderung gegen alle drei Verlage DM 552.443,40 (= S 3,867,103,80) entfallen. Davon habe die Beklagte S 308.935,20 anerkannt und gezahlt; das entspreche einem Deckungsprozentsatz von 7,99 %. Von den eingegangenen DM 2,500.000 entfielen DM 381.250, umgerechnet S 2,668.750, auf den G***-V***. 7,99 % davon betrügen S 213.233,12; nur diesen Betrag müsse die Klägerin der Beklagten zurückzahlen. Eine derartige Berechnung entspreche dem Sinn der Kann-Bestimmung des § 10 Abs. 3 AGB. Daraus ergebe sich der Zuspruch von S 222.368,72. Mangels groben Verschuldens habe die Beklagte davon nur 4 % Zinsen zu leisten. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil die Eingänge aus dem Abfindungsguthaben Günther L*** keine endgültigen Zahlungen seien. Da die Beklagte grundsätzlich einen Haftungsausschluß für die Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 in Anspruch nehme und das Feststellungsbegehren eine allfällige Haftung für diese Rechnungen auch für die Zukunft festlege, sei ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung zu bejahen.
Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin S 435.601,84 samt 8,75 % Zinsen vom 19.August 1986 bis 28. Februar 1987 und 8,5 % Zinsen ab 1.März 1987 zu zahlen, und sprach weiters aus, daß die Beklagte der Klägerin aus der Garantie Nr. 551.103 (für die Rechnungen Nr. 42/84, 156/84, 256/84 und 367/84) in dem Ausmaß hafte, als die vorläufig von dritter Seite (R*** W*** Gesellschaft mbH und Dr.O***) bedingt
geleisteten Zahlungen von der Klägerin zurückzuzahlen sind und soweit sie auf den Garantiebetrag dieser Garantie anzurechnen sind (32,03 % ÄDeckungsprozentsatzÜ von 68,65 % der gesamten Zahlungen); das Mehrbegehren von S 197.988,44 sA und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht übernahm die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Ersturteils als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Die Klägerin habe keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Bestimmung des Garantievertrages begangen, welche die Haftung der Beklagten aus der Garantie ausschlösse (§ 7 Abs. 1 Z. 2 AGB). In der Garantieerklärung vom 27. Oktober 1983 habe die K*** der Klägerin die Einräumung eines Zahlungszieles in den Exportverträgen von "maximal 6 Monaten ab Fakutrendatum" gestattet. § 10 des Vertrages zwischen der Klägerin und dem L***-V*** vom 30.Juli 1982 sei zwar so mißverständlich abgefaßt, daß daraus auch ein Zahlungsziel von 7 Monaten abgeleitet werden könnte. Bestehe jedoch bei beiden Parteien eines Vertrages ein vollkommen übereinstimmender Wille, so gelte das Gewollte ohne Rücksicht auf den objektiven Erklärungswert des Vertragsinhalts. Entscheidend sei daher, daß zwischen den Vertragsteilen darin Übereinstimmung bestanden habe, daß mit der in § 10 genannten Zahlungsweise ein 6-monatiges Zahlungsziel gemeint war. Erst nach einem Wechsel der Geschäftsführung des L***-V*** im Jahr 1984 habe sich der neue Geschäftsführer auf den Standpunkt gestellt, daß ein 7-monatiges Zahlungsziel vereinbart sei. Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam geworden war, habe sie den L***-V*** sofort auf die Unrichtigkeit seiner Ansicht hingewiesen; dieser habe in der Folge wiederum nur Wechsel übermittelt, die 6 Monate nach dem Fakutrendatum fällig waren. Die zur Deckung der Rechnungen Nr. 42/84 und 156/84 übergebenen Wechsel seien im übrigen nach Rückfrage bei der K*** mit deren Billigung prolongiert worden. Daraus folge, daß die Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung der Garantie keine unrichtigen Angaben (§ 7 Abs. 1 Z 5 AGB) gemacht habe. Sie habe aber auch nicht unter Verletzung der Garantiebedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 2 AGB) dem L***-V*** vom Garantievertrag abweichende günstigere Zahlungsbedingungen gewährt.
Strittig sei ferner die Auslegung des § 8 Abs. 1 und des § 10 Abs. 3 AGB über die Anrechnung von Zahlungen bei der Berechnung des Garantiebetrages. Der zwischen den Streitteilen
geschlossene - echte - Garantievertrag sei nach § 914 ABGB auszulegen. Die Bundesgarantie im Rahmen einer Einzelgenehmigung solle das Risiko eines konkreten Exportgeschäftes abdecken und dadurch im Interesse der Leistungsbilanz (§ 1 AusfuhrförderungsG) zu Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern anregen. Diesem Zweck widerspräche es, müßte sich der Garantienehmer im Haftungsfall zunächst alle Leistungen des ausländischen Vertragspartners anrechnen lassen, die er auf Grund von Geschäften, die mit dem Garantievertrag überhaupt nicht im Zusammenhang stehen, insbesondere auf Grund der für Forderungen aus solchen Exportgeschäften bestandenen Sicherheiten, erlangt habe. Vom ausländischen Vertragspartner erbrachte Leistungen seien daher ebenso wie aus vereinbarten Sicherheiten eingehende Beträge nur auf die bestimmte, dafür im Rahmen der Einzelgenehmigung gewährte Garantie des Bundes anzurechnen. Eine Verwendung von Zahlungen des ausländischen Vertragspartners zur Abdeckung irgendwelcher vom Bund anerkannter Forderungen entspräche nicht dem Zweck des Garantievertrages.
Im Garantievertrag für Lieferungen an den P***-V*** sei als Sicherheit eine Wechselbürgschaft des Gesellschafters Thomas T*** über DM 2,500.000 vereinbart worden. Thomas T***, der auch am T***- und am G***-V*** beteiligt war, habe der Klägerin ein Blankoakzept ausgefolgt, das allerdings nach den internen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Wechselschuldnern bis zu einem Höchstbetrag von DM 2,500.000 fälliggestellt werden konnte, falls einer der drei Verlage seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht nachkommen sollte. Daß die Klägerin - festgestelltermaßen - die bei ihr eingegangenen DM 2,500.000 ohne besondere Widmung zur Tilgung der Verbindlichkeiten aller drei Verlage verwendet hat, ändere nichts daran, daß im Verhältnis zwischen den Streitteilen die im Garantievertrag vereinbarte Sicherstellung - nämlich der Wechsel über DM 2,500.000 - nur der Absicherung der Garantie für Verpflichtungen des P***-V*** gedient habe. Es bestünden sicherlich keine Zweifel daran, daß der der Klägerin aus diesem Haftungsfall zustehende Garantiebetrag im Sinne der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 AGB um die Eingänge aus dem als Sicherheit hingegebenen Wechsel von DM 2,500.000 zu kürzen wäre, gleichgültig, welche von mehreren Schulden mit diesem Betrag getilgt würden. Die Beklagte würde eine dem widersprechende Inanspruchnahme ihrer Haftung im Hinblick auf die Eingänge aus der Sicherheit nicht anerkennen; allenfalls käme nur eine Aufteilung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AGB in Betracht. Die Beklagte könne daher von der Klägerin nicht verlangen, daß sie sich auf den anerkannten und ausgezahlten Garantiebetrag aus dem Haftungsfall G***-V*** Zahlungseingänge aus einer Bürgschaft, ein anderes Exportgeschäft, nämlich das mit dem P***-V***, absichern sollte, anrechnen lassen müsse. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von S 308.935,20 sei demnach unberechtigt.
Der Garantiebetrag sei nach § 8 Abs. 1 AGB zu berechnen. Unstrittig sei der Forderungsbetrag von S 2,588.185,29. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 20 % (S 517.637,04) ergebe sich nach Art. 8 Abs. 1 AGB der Garantiebetrag von S 2,070.548,25. Dieser Betrag sei nach Art. 8 Abs. 1 Z 1 AGB um den Wert aller nach dem Eintritt des Haftungsfalles vom ausländischen Vertragspartner erbrachten Leistungen zu kürzen. Übereinstimmung herrsche zwischen den Streitteilen darüber, daß die Zahlungen der R*** W*** Gesellschaft mbH auf den Garantiebetrag anzurechnen sind. Daß die Höhe dieser Zahlungen nicht eindeutig feststeht, sei rechtlich unerheblich. Die Streitteile hätten unter Einbeziehung der Österreichischen Kreditversicherungs AG vereinbart, daß die Eingänge mit 68,65 % zugunsten der Beklagten auf den von ihr garantierten Betrag anzurechnen seien. Die Beklagte habe im Sinne des § 10 Abs.3 Satz 2 AGB nur die Rückführung von Zahlungseingängen im Ausmaß eines sogenannten Deckungsprozentsatzes von 32,03 % verlangt. Die K*** weise in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 24. November 1986 ausdrücklich auf die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Berechnung hin. Der Garantiebetrag sei daher gemäß § 8 Abs. 1 AGB nur um Eingänge in Höhe dieses Prozentsatzes zu kürzen. Selbst wenn man den höchsten der im Verfahren behaupteten Eingänge aus der Pfändung des Geschäftsanteils Günter L*** zugrunde lege, werde der von der Klägerin geforderte Betrag von S 435.601,84 erreicht. Der nach Abzug der Zahlung der Beklagten von S 290.946,32 noch offene Garantiebetrag übersteige auf jeden Fall diesen mit dem "Hauptbegehren" geforderten Betrag.
Ein darüber hinausgehender Anspruch aus der Garantie stehe der Klägerin auch dann nicht zu, wenn man meinte, ihr "Eventualbegehren" sei in Wahrheit eine Klageausdehnung. Das Berufungsgericht habe über das insgesamt von der Klägerin erhobene Leistungsbegehren entschieden, sei doch auch der Berufungsantrag der Klägerin so aufzufassen, daß sie den Zuspruch des gesamten in erster Instanz (auch eventualiter) begehrten Betrages anstebe. § 13 AGB setze eine Ausschlußfrist fest, also eine Frist, nach deren Ablauf das Recht vernichtet ist. Nach den Feststellungen sei spätestens mit dem Schreiben der K*** vom 24.November 1986 an die Klägerin festgestanden, daß sie eine Haftung für die Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 nicht anerkannte und wie sie den Garantiebetrag unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und der Zahlungseingänge errechnete. Dennoch habe die Klägerin in der (am 26.Mai 1987 überreichten) Klage nur S 435.601,84 begehrt; erst mit dem am 11. September 1987 eingelangten Schriftsatz habe sie S 538.844,68 und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31.März 1988 S 633.590,28 verlangt. Die über das ursprüngliche Begehren hinausgehenden Forderungen seien daher nach Ablauf der Frist des § 13 AGB geltend gemacht worden. Ausschlußfristen seien von Amts wegen wahrzunehmen; im übrigen habe die Beklagte die "Verjährung bzw. Verfristung" unter Hinweis auf die Bestimmungen des Garantievertrages ausdrücklich eingewendet. Von einem arglistigen Vorgehen der Beklagten könne keine Rede sein, weil die K*** schon in ihren jeweiligen Schreiben die Klägerin auf die Klagefristen nach § 13 AGB hingewiesen habe. Durch das Feststellungsbegehren sei die Frist des § 13 AGB nicht unterbrochen worden, weil sich dieses Begehren nur auf die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Fall beziehe, daß die Klägerin bestimmte Zahlungen zurückzuerstatten habe. Der Klägerin sei daher in Abänderung des Ersturteils der Betrag von S 435.601,84 zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Was die Zinsen angehe, so werde im Berufungsverfahren die Ansicht des Erstgerichtes nicht bekämpft, daß die Fälligkeit mit der Anerkennung des Haftungsfalles, also mit 18.August 1986, eingetreten sei. Die Beklagte sei gemäß § 1334 ABGB auch zur Zahlung des der Höhe nach festgestellten Verzögerungsschadens in Gestalt der nach den Feststellungen von der Beklagten aufzuwendenden Kreditzinsen verpflichtet.
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr beantragten Feststellung sei schon wegen der Ablehnung einer weiteren Haftung aus dem Garantiefall L***-V*** durch die Beklagte und der Klagefrist des § 13 AGB zu bejahen. Dieses Interesse bestehe freilich nur so weit, als die Klägerin Ansprüche aus dem Garantievertrag gegen die Beklagte habe. Sollte sie von den bedingt geleisteten Zahlungen der R*** W*** Gesellschaft mbH Beträge zurückzuzahlen haben, dann würden nach der vereinbarten Aufteilung von den gesamten Eingängen nur 68,65 % und davon wiederum nur der Deckungsprozentsatz von 32,03 % auf den von der Beklagten zu leistenden Garantiebetrag angerechnet; nur im Umfang dieser Leistungen sei der Garantiebetrag zu kürzen, weil die Beklagte im Fall einer Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung nur so weit aus der Garantie hafte. In diesem Sinne verstehe auch die Klägerin ihr Feststellungsbegehren, in welchem sie von einem allfälligen Wiederaufleben der Haftung der Beklagten für diesen Garantiefall ausgehe. Dem Feststellungsbegehren sei daher insoweit stattzugeben gewesen, als die von dritter Seite an die Klägerin bedingt geleisteten Zahlungen auf den gegenständlichen Garantiebetrag entfallen, nämlich in der Höhe von 32,03 % von 68,65 % der gesamten Überweisungen der R*** W*** Gesellschaft mbH.
Gegen den der Klage stattgebenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher ung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren (Haupt- und Eventualbegehren) zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Abweisung des weiteren Zahlungsbegehrens von S 197.988,44 samt 8,75 % Zinsen vom 19.August 1986 bis 28.Februar 1987 und 8,5 % Zinsen seit 1.März 1986 sowie des Feststellungsmehrbegehrens bekämpft die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren - abgesehen vom Zinsenmehrbegehren - im vollen Umfang stattgegeben werde; auch die Klägerin stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Beide Parteien beantragen, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
I. Die Revision der Beklagten ist teilweise berechtigt. Die Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß ihre Haftung aus der Garantieerklärung im Fall L***-V*** für die Rechnungen Nr. 42/84 und 156/84 deshalb nach § 7 Abs. 1 Z 2 AGB ausgeschlossen sei, weil sich die Klägerin in § 10 ihres Vertrages mit dem L***-V*** glatt über jene Bestimmung des Garantievertrages hinweggesetzt habe, mit der 6 Monate als Obergrenze für das dem ausländischen Abnehmer einzuräumende Zahlungsziel festgelegt worden sind, habe sie doch dem L***-V*** ein Zahlungsziel von 7 Monaten eingeräumt. Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin dem L***-V*** nach dem übereinstimmenden Parteiwillen ohnehin nur eine Zahlungsfrist von 6 Monaten zugebilligt habe, sei entgegenzuhalten, daß der L***-V*** bei den beiden genannten Fakturen den gegenteiligen Standpunkt vertreten habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach den Feststellungen waren sich die Klägerin und der L***-V*** beim Abschluß des Druckvertrages darin einig, daß das in § 10 des Vertrages genannte 180 Tage-Akzept jeweils 180 Tage, also 6 Monate, nach dem Fakturendatum fällig sein sollte. Sind sich aber die Parteien in der Sache einig, dann verliert der objektive Erklärungswert ihrer Äußerungen seine Bedeutung. Dann gilt der übereinstimmende wahre Wille, gleichgültig, ob die von den Parteien gewählten Ausdruckmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (Koziol-Welser8 I 87; RdW 1986, 122; JBl. 1986, 585). Daraus, daß der L***-V*** in zwei Fällen unter Verletzung der ihn (auch nach dem Wechsel seiner Geschäftsführung) bindenden Vereinbarung mit der Klägerin ein Zahlungsziel von 7 Monaten in Anspruch genommen hat, folgt nicht, daß die Parteien von Anfang an verschiedene Vorstellungen gehabt hätten. Der Klägerin kann somit nicht vorgeworfen werden, daß sie beim Abschluß des Vertrages mit dem L***-V*** eine Bestimmung des Garantievertrages mit der Beklagten verletzt habe. Daß sie nicht sogleich den Fälligkeitszeitpunkt der für die Rechnungen Nr. 42/84 und 156/84 ausgestellten Wechsel beanstandet hat, kann gleichfalls nicht als (vorsätzliche oder grob fahrlässige) Verletzung einer Bestimmung des Garantievertrages angesehen werden, zumal die Klägerin ja ausdrücklich ermächtigt war, im Anschluß an das im jeweiligen Exportvertrag vereinbarte Zahlungsziel ohne Zustimmung der Beklagten ausdrückliche oder stillschweigende Prolongationen bis zu 4 Monaten zu gewähren. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Haftung der Beklagten auch für die Beträge der Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 bejaht.
Der Beklagten ist aber darin zuzustimmen, daß sie berechtigt war, mit dem Betrag von S 308.935,20 aufzurechnen: Feststeht, daß sie der Klägerin diesen Betrag aus dem Haftungsfall G***-V*** gezahlt hat. Nach § 10 Abs. 3 AGB sind alle Zahlungseingänge beim Garantienehmer ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Bund anerkannten Forderungen zu verwenden. Auf die Forderungen der Klägerin gegen den G***-V*** sind aber bei ihr Zahlungen eingegangen, die den von der Klägerin geleisteten Haftungsbetrag übersteigen. Die von den Wechselschuldnern Thomas T*** und Georg F*** geleistete Zahlung von DM 2,500.000 war im Hinblick auf die Wechselwidmungserklärung, die sich auf die Forderungen der Klägerin gegen den P***-V***, den T***-V*** und den G***-V*** bezog, all diesen Forderungen anteilsmäßig zuzuordnen. Der dem Verhältnis der Schuld des G***-V*** zu den Schulden aller drei Verlage entsprechende Prozentsatz von DM 2,500.000 liegt - wie schon das Erstgericht zutreffend errechnet hat - bei einem Vielfachen des von der Klägerin geleisteten Betrages von S 308.935,20. Da der Eingang zur Abdeckung der vom Bund anerkannten - und bereits beglichenen - Forderungen zu verwenden ist, muß die Klägerin den entsprechenden Betrag zurückerstatten.
Der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidung RdW 1987, 122 = BankArch. 1987/34 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die klagende Garantienehmerin Gutschriften für Retourwaren erteilt, die aus Lieferungen aus einer Zeit vor dem Garantievertrag mit der Beklagten gestammt hatten. Dazu hatte der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß eine gemäß § 914 ABGB nach der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmende Vertragsauslegung es verbiete, Leistungen des ausländischen Vertragspartners aus früheren Geschäften, die mit dem Garantievertrag überhaupt nicht im Zusammenhang stehen, nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 AGB zu behandeln. Die in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall von der Beklagten berücksichtigten Zahlungseingänge betrafen hingegen zwar nicht die der Klage zugrundeliegende Garantie im L***-Fall, wohl aber ein von einer Garantie der Klägerin umfaßtes Geschäft, nämlich jenes mit dem G***-V***. Da die Klägerin diesen Betrag aus dem Haftungsfall G***-V*** nicht zurückgezahlt hat, konnte die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch zur teilweisen Tilgung der hier geltend gemachten Schuld verwenden.
Soweit die Klägerin im Revisionsverfahren meint, die Beklagte könne nicht schlüssig darlegen, warum die Zahlung des Wechselverpflichteten Thomas T*** eine Zahlung des G***-V*** bedeuten sollte, ist sie auf die Feststellung zu verweisen, daß Thomas T*** (wie Georg F***) die Wechselbürgschaft auch für die Forderungen der Klägerin gegen den G***-V*** übernommen hatte. Daß der Sachverhalt in dem Verfahren vor dem Landgericht München II anders festgestellt wurde, ist hier ohne Bedeutung. Auch die Vereinbarung mit der Klägerin, die nur in der den P***-V*** betreffenden Einzelgenehmigung vom 21.April 1983 eine Wechselbürgschaft des Gesellschafters Thomas T*** als Sicherheit verlangt hatte, kann nichts daran ändern, daß im Hinblick auf die für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellte Wechselwidmungserklärung die Zahlung von DM 2,500.000 auch auf die Forderungen gegen den G***-V*** anzurechnen ist.
Die vom Erstgericht für richtig befundene Kürzung des von der Klägerin zurückzuzahlenden Betrages auf S 213.233,12 entbehrt der rechtlichen Grundlage. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AGB hat die Klägerin keinen Anspruch auf bloß anteilige Berücksichtigung ihrer Eingänge aus dem Ausland; vielmehr wird hier nur die Möglichkeit einer Vereinbarung in diesem Sinne eröffnet. Daß eine solche im Haftungsfall G***-V*** zustande gekommen wäre - wie etwa im Fall des L***-V*** (vgl. Beilage ./.LL, in welchem die K*** auf Ersuchen der Klägerin, Beilage ./.H, einen Deckungsprozentsatz angewendet hat) -, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht festgestellt worden; es steht vielmehr fest, daß die Beklagte solche Vereinbarungen im allgemeinen nur in dem hier nicht gegebenen Fall trifft, daß der Garantienehmer durch Warenrücknahme besonders um die Geringhaltung des Schadens bemüht war.
Die Klägerin hat somit durch ihre Aufrechnungserklärung ihre Schuld mit dem Betrag von S 308.935,20 getilgt.
Gegen den Zinsenzuspruch führt die Beklagte ins Treffen, daß nach § 1333 ABGB nur die gesetzlichen Zinsen zu vergüten seien; ein diese übersteigender Verzögerungsschaden wäre nur in dem hier weder behaupteten noch festgestellten Fall groben Verschuldens zu ersetzen. Dem ist nicht zu folgen:
Da die Klägerin als Handelsgesellschaft (§ 61 Abs. 3 GmbHG) (Form-)Kaufmann ist (§ 6 Abs. 1 HGB), sind auf den vorliegenden Streitfall die Vorschriften über Handelsgeschäfte grundsätzlich für beide Streitteile gleichmäßig anzuwenden (§ 345 HGB); das gilt insbesondere auch für Art. 8 Nr. 2 EVHGB, wonach - im Unterschied zu §§ 1331, 1332 ABGB - der zu ersetzende Schaden immer auch den entgangenen Gewinn umfaßt. Der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld hat daher nach Handelsrecht unabhängig vom Verschuldensgrad des Schuldners immer Anspruch auf den über die gesetzlichen (oder vertraglichen) Verzugszinsen hinausgehenden Zinsennachteil (SZ 5/53; JBl. 1988, 244 uva). Ob dies - entgegen der ständigen Rechtsprechung - auch nach allgemeinem Privatrecht gilt, weil der Zinsennachteil in Wahrheit positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn ist (Wolff in Klang2 VI 178 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1333 ABGB), muß hier nicht untersucht werden. Daß die Klägerin durch die verspätete Zahlung der Beklagten einen Nachteil in der Höhe der von ihr zu entrichtenden Kreditzinsen erlitten hat, geht aus den Feststellungen hervor, können doch diese entgegen der Meinung der Beklagten nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin den Kontokorrentkredit zumindest in der Höhe des zugesprochenen Urteilsbetrages ausgenützt hat.
Die Beklagte hält ferner daran fest, daß der Klägerin das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung fehle, weil sie nach einer allenfalls notwendig gewordenen Rücküberweisung von dritte Seite bedingt gezahlter Beträge einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles und Neuberechnung des Garantiebetrages stellen und damit die Frist des § 13 ABGB 1981 neuerlich in Lauf setzen könne.
Dem ist zu erwidern, daß eine drohende Verfristung keineswegs der einzige Grund für die Erhebung einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO ist; auch dann, wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeit bestreitet, kann der Geläubiger zur Klärung der Rechtslage auf Feststellung klagen (vgl. Fasching III 66 f). Die Beklagte stellt ihre Haftung für zwei Fakturenbeträge in Abrede. Daß sie im vorliegenden Leistungsstreit mit ihrer Auffassung nicht durchgedrungen ist, hindert sie nicht, einem späteren Zahlungsbegehren der Klägerin neuerlich den gleichen Einwand entgegenzuhalten. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist daher - wie ein Zwischenantrag auf Feststellung (§§ 236, 259 ZPO) - geeigent, eine Vorfrage für den Klageanspruch rechtskraftfähig über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus festzustellen (vgl. Fasching aaO 125 f). Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen das Feststellungsinteresse der Klägerin mit Recht bejaht.
II. Auch die Revision der Klägerin ist teilweise berechtigt. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Zahlungsmehrbegehrens von S 197.988,44 sA wegen Ablaufes der Frist des § 13 AGB. Da sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht auf Verjährung oder Verfristung gestützt habe, sei das Berufungsgericht nicht berechtigt gewesen, den Fristablauf zu berücksichtigen. Da Gegenstand des Verfahrens von Anfang an die unberechtigte Ablehnung des auf die Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 entfallenden Garantieteilbetrages "einschließlich der sich daraus ergebenden Abrechnungen" gewesen sei, könne von einer lediglich eingeschränkten Geltendmachung der Anerkennung des Haftungsfalles von einer späteren Ausdehnung nicht gesprochen werden, zumal die Beklagte selbst der Meinung sei, daß sich die Frist des § 13 AGB nicht auf Berechnungsprobleme oder klar erkennbare Ziffernstürze beziehe. Im übrigen habe die Beklagte ihren Verjährungs- und Verfristungseinwand erstmals auf die zahlenmäßige Korrektur vom 31.3.1988, nicht jedoch auf die im Schriftsatz vom 9.9.1987 geänderte Berechnungsmethode hin erhoben. Schließlich habe auch das Feststellungsbegehren die Frist des § 13 AGB unterbrochen. Dem ist nicht zuzustimmen:
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das erst im Zuge des Verfahrens erhobene Mehrbegehren entgegen seiner Bezeichnung kein "Eventualbegehren" im zivilprozessualen Sinn - das nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wird
(Fasching III, 12) -, sondern in Wahrheit eine Klageerweiterung bedeutet hat. Das Vorbringen der Klägerin kann nämlich nur dahin verstanden werden, daß sie diesen zusätzlichen Betrag beanspruche, sofern er für berechtigt erkannt werde; damit hat sie ihr Begehren aber nicht von einer prozessualen Bedingung abhängig gemacht. In diesem Sinn hat auch die Beklagte das Klagevorbringen verstanden (vgl. S 54). Zutreffend - und von der Beklagten ungerügt - hat demnach das Berufungsgericht (auch) diesen Teil des Klageanspruches sachlich behandelt.
Da die Frist des § 13 AGB - bei der es sich nach dem Wortlaut ("bei sonstigem Rechtsverlust") um eine Ausschlußfrist handelt, wie sie § 15 Abs. 2 der AusfuhrförderungsVO 1981 BGBl. 257 ausdrücklich für zulässig erklärt - keine gesetzliche, sondern eine vertragliche Frist ist, hätte sie entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht von Amts wegen wahrgenommen werden können, dürfen doch vertragliche Bestimmungen grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Parteivorbringens berücksichtigt werden. Die Beklagte hat sich aber ohnehin ausdrücklich auf den Ablauf der Frist berufen (S 54); damit bezog sie sich auf die gesamte und nicht nur auf die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 31.3.1988 vorgenommene weitere Ausdehnung. Diesen Einwand mußte die Beklagte im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten, weil das Erstgericht dem Mehrbegehren nicht stattgegeben hat; in der Berufungsbeantwortung braucht aber ein Verjährungs- oder Verfristungseinwand nicht wiederholt zu werden (3 Ob 45/88). Gegenstand eines Zahlungsbegehrens sind immer nur die Ansprüche in der geltend gemachten Höhe; davon, daß der Betrag von S 197.988,44 schon vor der Ausdehnung Gegenstand des Rechtsstreites über das Leistungsbegehren gewesen wäre, kann daher keine Rede sein. Die Klägerin hat bei der K*** ihre gesamte offene
Forderung gegen den L***-V*** - ohne davon selbst die Eingänge aus der Pfändung des Geschäftsanteiles L*** an der R*** W*** Gesellschaft mbH abzuziehen - angemeldet; soweit die Beklagte in der Folge Teile dieser Forderung, aus welchen Gründen auch immer, nicht anerkannt hat, war die Klage binnen 6 Monaten zu erheben. Da das (letzte) Schreiben der K*** zum Haftungsfall vom 24.11.1986 stammt (und der Klägerin offenbar am 25.11.1986 zugekommen ist: siehe Beilage ./.LL), lagen die Klageausdehnungen in dem (später vorgetragenen) Schriftsatz vom 11.9.1987 und in der Tagsatzung vom 31.3.1988 schon außerhalb der Frist von 6 Monaten. (Ob das auch für die am 26.5.1987 eingebrachte Klage gilt, ist nicht zu prüfen, weil deren Verfristung nicht geltend gemacht wurde.) Da die Beklagte nicht erst in der Klagebeantwortung, sondern schon in der Vorkorrespondenz, insbesondere auch in ihrem Schreiben vom 24.11.1986, die mehrfach erwähnten Zahlungseingänge nur in der Höhe des Deckungsprozentsatzes von 32,03 % von der Forderung der Klägerin zwecks Ermittlung des Garantiebetrages abgezogen hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, die bei ihr eingegangenen Zahlungen von dritter Seite gleichfalls nur in dieser (geringeren) Höhe und nicht zu ihren Lastn in der vollen Höhe von S 1,680.000 zu berücksichtigen. Von bloßen "Berechnungsproblemen" oder gar "erkennbaren Ziffernstürzen" kann hier nicht gesprochen werden. Daß der Einwand der Verfristung arglistig wäre, ist nicht zu erkennen. Er steht auch nicht im Widerspruch zum Standpunkt der Beklagten, daß die Klägerin, sollte sie die bei ihr bedingt eingegangenen Beträge wieder zurückzahlen müssen, einen neuen Haftungsantrag stellen könne, bei dessen Ablehnung die Frist des § 13 AGB von neuem zu laufen beginne; in diesem Fall würde ja die Klägerin eine Forderung geltend machen, die ihr bisher wegen der eingegangenen Zahlung noch nicht zugestanden ist.
Soweit die Klägerin bereits Leistung verlangen konnte, war ein Feststellungsbegehren unzulässig (Fasching, LB, Rz 1101 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); in diesem Umfang kann eine Feststellungsklage auch nicht den Lauf einer Verjährungs- oder Ausschlußfrist unterbrechen. Außerdem betrifft das Feststellungsbegehren - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur die Zahlungsverpflichtung der Beklagten für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer künftigen Rückerstattung von der Klägerin nur bedingt geleisteten Zahlungen. Die Abweisung des das ursprüngliche Begehren übersteigenden Betrages erweist sich schon als berechtigt.
Der Abweisung ihres Feststellungsmehrbegehrens hält die Klägerin entgegen, daß sich der Deckungsprozentsatz von 32,03 % auf Grund des Verhältnisses zwischen dem von der Beklagten anerkannten Garantiebetrag (S 828.925,64) zu den offenen Forderungen der Klägerin (S 2,588.185,29) ergeben habe, bei Berücksichtigung der von der Garantie sehr wohl umfaßten Beträge der Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 aber 80 % betrüge. Dem muß beigepflichtet werden: Da - wie zu I. ausgeführt wurde - die Beklagte ihre Haftung für die Fakturen Nr. 42/84 und 156/84 zu Unrecht abgelehnt hat, von der Forderung der Klägerin daher nur der 20%-ige Selbstbehalt abzuziehen ist (die Gegenforderung aus dem Haftungsfall G***-V*** hat in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben; auch die Beklagte hat ihn bei Ermittlung des Deckungsprozensatzes nicht berücksichtigt) und die Klägerin die ihr zugekommenen Eingänge aus den Zahlungen der R*** W*** Gesellschaft mbH zur Gänze von ihrer
Forderung abgezogen hat, wäre es nicht gerechtfertigt, daß die Beklagte dann, wenn die Klägerin diese Beträge Dr.Lothar O*** überweisen müßte, nur 32,03 % des auf sie entfallenden Anteils von 68,65 % zu zahlen hätte. Daraus, daß das Leistungsbegehren infolge einer zu weitgehenden Berücksichtigung solcher Eingänge teilweise (wegen Verfristung) abgewiesen wurde, folgt nicht, daß die Klägerin auch nach einer Rückzahlung von Beträgen von der Beklagten bloß jenen Prozentsatz verlangen könnte, den sie jetzt nur hätte abziehen müssen.
Aus diesem Grund war der Revision der Beklagten teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren dahin abzuändern, daß die Haftung der Beklagten in dem Ausmaß festgestellt wird, als die vorläufig und von dritter Seite bedingt geleisteten Zahlungen von der Klägerin zurückzuzahlen und auf den Garantiebetrag dieser Garantie anzurechnen sind (80 % von 68,65 % der gesamten Zahlungen). Die geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Das angefochtene Urteil war somit insgesamt dahin abzuändern, daß dem Zahlungsbegehren infolge Berücksichtigung der Gegenforderung von S 308.935,20 nur mit S 126.666,64 und dem Feststellungsbegehren nur mit der Einschränkung auf 80 % von 68,65 % stattgegeben, das Leistungsmehrbegehren von S 506.923,64 sA und das von der Klägerin in erster Instanz (abgesehen vom Streitwert: S 54) nicht eingeschränkte Feststellungsmehrbegehren abgewiesen werden. Der Kostenausspruch für das Verfahren aller drei Instanzen gründet sich auf § 43 Abs. 1, § 50 ZPO. Bei richtiger Berechnung des stattgebenden Feststellungsausspruches, also bei Berücksichtigung des Umstandes, daß nur 80 % von 68,65 % der Zahlungen von dritter Seite als Bemessungsgrundlage dienen (demnach rund S 770.000), ergibt sich, daß beide Teile in allen drei Instanzen ungefähr zu gleichen Teilen durchgedrungen und unterlegen sind.
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