OGH 4Ob61/76 (RS0029706)

OGH4Ob61/7613.7.1976

Rechtssatz

Beharrliche Weigerung, seine Dienste zu leisten, erfaßt die Weigerung des Angestellten zur Erfüllung einer sich aus dem Dienstvertrag oder einer anderen maßgebenden Norm (Betriebsvereinbarung, KollV, Gesetz) bzw einer sich aus dem Ortsgebrauch oder aus den angemessenen Diensten ergebenden Verpflichtung.

SW: Angestellte — Dienstleistung — Arbeitsleistung — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Verweigerung — Dienstverweigerung — Arbeitsverweigerung — Beharrlichkeit — Ortsüblichkeit — Angemessenheit — Ermahnung — Drohung — Pflichtenvernachlässigung

 

Normen

AngG §27 Z4 E4e

4 Ob 61/76OGH13.07.1976

Veröff: Arb 9493

4 Ob 105/77OGH13.09.1977

Auch

9 ObA 110/87OGH02.12.1987

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei erklärter Bereitschaft, auf Auslandsmontage zu gehen, stimmt der Arbeitnehmer implicite auch der Teilnahme an der erforderlichen Vorbesprechung zu. Weigert er sich trotz Androhung der Entlassung beharrlich daran teilzunehmen, erfolgt die Entlassung gemäß § 27 Z 4 AngG gerechtfertigt. (T1) Veröff: RdW 1988,204 = WBl 1988,309

9 ObA 191/00dOGH04.10.2000

Auch; Beisatz: Hier: § 20 Z 4 HBG; Verweigerung der Befolgung der Reinigungsverpflichtung und Betreuungsverpflichtung durch den Hausbsorger. (T2)

8 ObA 41/04vOGH16.07.2004

Dokumentnummer

JJR_19760713_OGH0002_0040OB00061_7600000_002

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