Spruch:
Keinem der beiden Revisionsrekurse wird Folge gegeben. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung
Die am 4. März 1966 geschlossene Ehe der Parteien, welcher der am 4. April 1966 geborene Sohn Robert entstammt, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14. Jänner 1988, GZ 1 C 69, 71/87-10, rechtskräftig geschieden. Die häusliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien war schon seit 31. Juli 1987 aufgelöst. Damals war nämlich die Antragstellerin aus der in Bregenz, Rummergasse 11 b, gelegenen Ehewohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, WC, Vorraum, zwei Balkonen und einem Kellerabteil (Wohnfläche 54,12 m2), ausgezogen; seither wohnt sie mit ihrem Lebensgefährten, dem türkischen Gastarbeiter Mustafa K***, im Zimmer 7 des Clubs 70 in Bregenz, Rheinstraße 83. Die Ehewohnung wird seitdem vom Antragsgegner allein bewohnt. Die nach dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung beim Antragsgegner verbliebenen Gegenstände (einschließlich eines Motorbootes) haben einen Wert von S 101.250; die von ihr mitgenommenen Gegenstände sind S 1.800 wert. Der seinerzeit für den Kauf des beim Antragsgegner verbliebenen Motorbootes aufgenommene Kredit haftete am 31. Juli 1987 mit S 58.580 aus. Zur selben Zeit war das Gehaltskonto des Antragsgegners bei der CA-BV mit S 10.816 überzogen. Die Parteien hatten damals auf Grund einer Mietzinsvorauszahlung gegenüber der Vermieterin - der Vorarlberger gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: V***) - ein Guthaben in der Höhe von S 40.000. Ihr Rückkaufsanspruch aus einer bei der A***-Versicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherung betrug S 26.620. Die Ehewohnung hat einen Verkehrswert von S 520.000. Die Hauseigentümerin und Vermieterin der früheren Ehewohnung ist daran interessiert, die Wohnung zu verkaufen. Sie hat sie um S 350.000 zum Kauf angeboten; dieses Angebot ist jederzeit widerruflich.
Die Antragstellerin - die erst im Zuge des Verfahrens erster Instanz eine Beschäftigung aufgenommen hat - verdient monatlich S 7.000 netto; ihr Lebensgefährte verdient rund S 12.000. Das monatliche Einkommen des Antragsgegners beläuft sich auf rund S 19.000 bis S 20.000.
Während aufrechter Ehe war die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; sie hatte jedoch den Haushalt geführt und das gemeinsame Kind großgezogen. Robert O*** ist selbsterhaltungsfähig.
Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß ihr die Ehewohnung in Bregenz, Rummergasse 11 b, zur ausschließlichen Benützung, ihrem geschiedenen Gatten hingegen die im einzelnen aufgezählten Gegenstände einschließlich der Lebensversicherungspolizze zugewiesen würden; der für das Motorboot noch aushaftende Kredit wolle dem Antragsgegner zur alleinigen Rückzahlung auferlegt werden. Sie sei dringend auf die Ehewohnung, für die ein geringer Zins zu zahlen sei, angewiesen, weil sie im Gegensatz zu ihrem geschiedenen Mann nicht in der Lage sei, eine teurere Wohnung zu beschaffen.
Der Antragsgegner ist diesem Begehren entgegengetreten. Die Ehe sei vor allem deshalb aus dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden worden, weil diese ehewidrige Beziehungen zu anderen Männern, insbesondere zu dem türkischen Gastarbeiter Mustafa K***, aufgenommen habe. Anläßlich ihres Auszuges aus der Ehewohnung hätten sich die Parteien über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin geeinigt, daß die Einrichtungsgegenstände und der Hausrat etwa zur Hälfte geteilt werden sollten. Der Antragsgegner sei auf die Weiterbenützung der Ehewohnung dringend angewiesen; die Antragstellerin hingegen habe diese Wohnung im Juli 1987 aus eigenem Entschluß verlassen und habe nun eine andere Unterkunft.
Der Erstrichter wies dem Antragsgegner die Mietrechte an der Ehewohnung, im einzelnen aufgezählte Fahrnisse im Wert von S 101.250 sowie die Forderungsrechte aus der beim A*** Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abgeschlossenen Lebensversicherung zu; der Antragstellerin wies er Fahrnisse im Wert von S 1.800 zu. Außerdem verpflichtete er den Antragsgegner im Innenverhältnis, den für ein Motorboot bei der CA-BV aushaftenden Kredit zurückzuzahlen und sein Gehaltskonto auszugleichen; weiters verpflichtete er ihn, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 48.337 zu zahlen. Eine Aufteilung des Vermögens im Verhältnis von 1 : 1 sei gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe durch ihren Auszug aus der Ehewohnung gezeigt, daß sie auf deren Benützung nicht im gleichen Maße wie der Antragsgegner angewiesen sei; sie sei auch durchaus imstande, aus eigenen Kräften für ihre Wohnbedürfnisse zu sorgen. Es widerspräche der Billigkeit, daß der Gatte, der durch die Aufnahme ehewidriger Beziehungen die Scheidung provoziert habe, den "Exgatten" aus der Wohnung weisen könne, um dort mit dem neuen Freund einzuziehen. Dem Antragsgegner seien daher die Mietrechte und der Hausrat zuzuweisen, der Antragstellerin dafür eine Ausgleichszahlung zu gewähren. Diese sei in der Weise zu ermitteln, daß von der Hälfte des gesamten Vermögenswertes in der Höhe von S 100.274 der auf die der Antragstellerin überlassenen Gegenstände entfallende Betrag von S 1.800 in Abzug gebracht werde; daraus ergebe sich der Betrag von S 48.337.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung nur insoweit ab, als es die Ausgleichszahlung mit S 100.000 bemaß; es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Da ein innerer Zusammenhang der Überziehung des Gehaltskontos von S 10.816 mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen nicht zu erkennen sei, sei diese Schuld bei der Aufteilung nicht in Anschlag zu bringen. Die Ausgleichszahlung wäre demnach statt mit S 48.337 richtig mit S 53.745 zu bemessen. Die genaue Höhe des Mietzinses für die seinerzeitige Ehewohnung stehe nicht fest; gerichtsbekannt sei aber, daß V***-Wohnungen im allgemeinen sehr günstig seien. Selbst bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Parteienangaben sei davon auszugehen, daß auch im vorliegenden Fall der Mietzins für die Wohnung im Vergleich mit sonst üblichen Mietzinsen eher günstig ist. Beide Parteien hätten einen als gleichwertig anzusehenden Bedarf an der Wohnung. Wenn auch die Antragstellerin wegen ihrer wirtschaftlich schlechteren Situation eher auf eine günstige Wohnmöglichkeit angewiesen sei als der Antragsgegner, könne doch nicht außer Betracht bleiben, daß sie aus der Ehewohnung ausgezogen sei und durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einem Dritten letztlich die Scheidung der Ehe überwiegend verschuldet habe. Diesem Umstand sei im Rahmen der Billigkeitserwägungen eine gewisse Bedeutung beizumessen. Dem schuldlosen Teil sei demnach ein Optionsrecht zuzubilligen, das bei der Aufteilung, soferne dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstünden, zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sprächen die Umstände, die zur Scheidung der Ehe geführt haben, für eine Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner. Das geringere Einkommen der Antragstellerin und ihre schlechtere wirtschaftliche Position könnten diese Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten entscheiden, zumal nicht auszuschließen sei, daß sie - allenfalls unter Inanspruchnahme von Mietzinsbeihilfen - eine vergleichbar günstige Wohnung erlangen könne. Allerdings entspreche es der Billigkeit, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung mit einer Geldzahlung unterstützt; dem sei bei der Bemessung der Ausgleichszahlung Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund erscheine die Erhöhung der Ausgleichszahlung auf S 100.000 sachgerecht. Gegen diesen Beschluß wenden sich die auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revisionsrekurse beider Parteien. Die Antragstellerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihr die Mietrechte an der Ehewohnung sowie das Alleineigentum an bestimmten Einrichtungsgegenständen übertragen werde; hilfsweise begehrt sie die Erhöhung der Ausgleichszahlung auf S 150.000. Der Antragsgegner begehrt die Wiederherstellung des Erstbeschlusses.
Beide Parteien beantragen, dem Rechtsmittel ihres jeweiligen Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keiner der Revisionsrekurse ist berechtigt.
I. Zum "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Antragstellerin:
Die Antragstellerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, daß ihr deshalb die Ehewohnung zuzuweisen sei, weil sie im Hinblick auf ihre ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in höherem Maße als der Antragsgegner auf diese preisgünstige Wohnung angewiesen sei. Dem ist folgendes zu erwidern:
Nach § 81 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen - zu welchem auch der Hausrat und die Ehewohnung gehören (§ 81 Abs. 2 EheG) - und die ehelichen Ersparnisse (u.a.) im Fall der Scheidung der Ehe unter die Ehegatten aufzuteilen; diese Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). In § 83 EheG werden verschiedene Umstände aufgezählt, die dabei besonders zu berücksichtigen sind. Daß in dieser beispielsweisen Erläuterung der Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG die Ursachen der Eheauflösung nicht erwähnt werden, bedeutet für sich allein noch nicht, daß sie - entgegen § 2 der
6. DVEheG - für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse jegliche Bedeutung verloren hätten; die auf Billigkeit abgestellte Generalklausel des § 83 Abs. 1 Satz 1 EheG, die demonstrative Aufzählung des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle sowie das Fehlen des Verbotes einer Berücksichtigung der Auflösungsursachen schließen vielmehr eine solche Bedachtnahme nicht aus. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens soll zwar nicht zu einem Instrument der Belohnung oder Bestrafung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten werden; dennoch kann aber den Ursachen der Auflösung der Ehe im Einzelfall Bedeutung zukommen. So kann es dem Grundsatz der Billigkeit entsprechen, dem unschuldigen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten an jenen Gegenständen einzuräumen, die er zu erhalten oder zu behalten wünscht (Schwind, Eherecht2, 321; SZ 55/26; SZ 55/34 u.a.). Es widerspräche auch dem Grundsatz der Billigkeit, wenn der Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte (EvBl. 1982/195 ua). Der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe selbst schuldlosen Teiles soll daher, solange nicht andere schwerer wiegende Gründe berücksichtigungswürdiger erscheinen, Anerkennung finden (SZ 55/45 ua).
Auch im vorliegenden Fall entspricht es - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - der Billigkeit, daß bei der Zuweisung der Ehewohnung dem Wunsch des Antragsgegners entsprochen wird, ist doch die Zerrüttung der Ehe - wie aus dem Scheidungsurteil hervorgeht (S. 33 f) - fast ausschließlich auf das Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen. Bei dieser Sachlage wäre es nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner dazu zu zwingen, die von ihm bisher benützte Wohnung aufzugeben und eine andere Unterkunft zu suchen. An dieser Einschätzung kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Antragstellerin ein geringeres Einkommen hat als ihr geschiedener Mann; dem kann nur bei Bemessung der Ausgleichszahlung Rechnung getragen werden.
Die Antragstellerin selbst bezeichnet die vom Rekursgericht mit S 53.745 errechnete Ausgleichszahlung als richtig; sie meint aber, der zusätzliche Betrag von S 46.255 wäre als Ausgleich für den Entfall der Mietrechte (an der Ehewohnung) zu gering bemessen. Dem ist nicht zu folgen:
Derzeit steht nicht fest, ob und zu welchen Bedingungen die Antragstellerin eine neue Wohnung mieten oder sonst in Gebrauch nehmen wird; es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß sie durch eine neue Wohnung wirtschaftlich mehr belastet würde als durch die Miete der Ehewohnung, zumal im Hinblick auf ihr geringes Einkommen durchaus die Möglichkeit besteht, daß sie in den Genuß einer Wohnbeihilfe (§§ 14 und 15 des Vorarlberger Gesetzes über die Förderung der Errichtung und der Erneuerung von Wohnraum sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen, LGBl. 1989/31) kommt. Die Wahrscheinlichkeit spricht allerdings dafür, daß sie letztlich durch einen neuen Mietvertrag doch stärker belastet wäre als durch die Übernahme der Mietrechte an der Ehewohnung; außerdem wird sie genötigt sein, ihre neue Wohnung einzurichten. Die Höhe des aus diesem Grund festzulegenden Ausgleichsbetrages kann aber nur nach freier Überzeugung (§ 273 Abs. 1 ZPO; § 230 Abs. 2 AußStrG) festgelegt werden. Daß das Rekursgericht bei seiner Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen und demnach einen unrichtigen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte, ist nicht zu sehen. Die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung auf S 150.000 erscheint nicht gerechtfertigt, würde sie doch bedeuten, daß der Antragsgegner (fast) den gesamten Gegenwert des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Geld zu zahlen hätte. Die - allenfalls noch bestehende - Möglichkeit, daß der Antragsgegner die bisher gemietete Wohnung als Eigentumswohnung um S 350.000 erwirbt, kann nicht als Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 81 Abs. 2) oder der ehelichen Ersparnisse (§ 81 Abs. 3 EheG) gewertet werden; sie hat daher außer Betracht zu bleiben.
II. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Wie schon zu I. ausgeführt, ist die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner, die zu Härten für die Antragstellerin führen kann, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung (§ 94 EheG) in Anschlag zu bringen; gerade im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung kann es nämlich ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, der die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (RZ 1983/16; EFSlg. 51.828 ua). Die vom Antragsgegner ins Treffen geführten Argumente rechtfertigen zwar die Zuweisung der Wohnung an ihn, nicht aber auch die von ihm angestrebte Kürzung der Ausgleichszahlung. Das Einkommen des Lebensgefährten der Antragstellerin kann nicht berücksichtigt werden, weil diese ihrem Lebensgfährten gegenüber keinen Unterhaltsanspruch hat. Daß aber mit der Anschaffung einer neuen Wohnung Kosten verbunden sein werden, ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Da die Höhe der Ausgleichszahlung in aller Regel nicht exakt zu ermitteln, sondern - wie hier - nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, kommt es auf eine genaue Prüfung der einzelnen Teilpositionen nicht an. Die im Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgeworfene Frage, ob bei der Ausgleichszahlung der Betrag von S 10.816 als eine Schuld anzusehen ist, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang steht (§ 81 Abs. 1 EheG), braucht nicht untersucht zu werden, weil der damit strittige Differenzbetrag von S 5.408 gegenüber der mit einer runden Zahl ausgemessenen Ausgleichszahlung in der Höhe von S 100.000 nicht ins Gewicht fällt.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG iVm §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.
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