Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* Rechtsanwalt GmbH, *, gegen die beklagte Partei Mag. O* J*, vertreten durch Ruggenthaler, Rest & Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 62.000 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 4 R 73/21s‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00060.22K.0923.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Die Parteien zeigten mit Eingabe vom 28. 6. 2022 das „einfache Ruhen“ des Verfahrens an. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994; vgl zuletzt 4 Ob 193/21t).
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