OGH 4Ob60/06m (RS0120824)

OGH4Ob60/06m29.5.2018

Rechtssatz

Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und bei hypothekarisch gesicherten Krediten können die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren. Diese Vereinbarung ist aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.

Normen

BWG §33 Abs8
VKrG §16
HIKrG §20

4 Ob 60/06mOGH23.05.2006
6 Ob 17/16tOGH27.06.2016

Vgl; Beisatz: Nach § 16 Abs 4 VKrG kann bei einem hypothekarisch gesicherten Kredit für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Kreditgeber für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine Entschädigung verlangen. (T1)<br/>Bem.: Vgl nunmehr § 20 HIKrG (T2)<br/>Beisatz: Auch bei Verzicht des Kreditinstituts auf die Einhaltung der ehemals vereinbarten Kündigungsfrist können zusätzliche Entgelte verrechnet werden. (T3)<br/>Beis: Daraus folgt, dass § 16 Abs 4 VKrG dem Kreditnehmer im Ergebnis ein Wahlrecht dahin einräumt, ob er sofort tilgen und die Entschädigung in Kauf nehmen oder lieber die Kündigungsfrist einhalten möchte. (T4)

10 Ob 31/16fOGH11.10.2016
1 Ob 21/18xOGH29.05.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/46

Dokumentnummer

JJR_20060523_OGH0002_0040OB00060_06M0000_001

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