OGH 4Ob59/71 (RS0021447)

OGH4Ob59/7112.10.1971

Rechtssatz

Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben.

Normen

ABGB §1153 A
AZG §10

4 Ob 59/71OGH12.10.1971

Veröff: IndS 1973 3,864 = IndS 1973 4,864 = SozM IA/d,995

9 ObA 36/87OGH01.07.1987

Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Entzugs des Überstundenpauschales gilt auch dann, wenn sich zufolge geänderter Umstände die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, verringert. Leistet der Arbeitnehmer im Durchschnitt weniger Überstunden als durch das Pauschale gedeckt ist, muß er dennoch das volle Pauschale erhalten. Wirtschaftliche Erwägungen können keine Veränderung der vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers bewirken. (T1) Veröff: RdW 1988,22 = DRdA 1990,55 (R. Mosler) = Arb 10638

Dokumentnummer

JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_001

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