OGH 4Ob591/95

OGH4Ob591/955.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Friedrich H*****, vertreten durch Dr.F***** & P***** Gesellschaft mbH, ***** diese vertreten durch Dr.Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien wider die beklagte Partei Mag.Andrea S*****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.500,23 S sA und Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 16.Mai 1995, GZ 40 R 42/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 22.September 1994, GZ 9 C 295/93f-11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein abänderndes Teilurteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Nach den Feststellungen hat die Beklagte dem Kläger am 28.9.1989 ihre Zustimmung gegeben, daß im Zuge der bereits seit längerem laufenden Haussanierung, für welche dem Kläger als Hauseigentümer die Förderung gemäß den Richtlinien der WrDurchführungsVO zum WSG 1984 erteilt worden war, auch in ihrer 49 m2 großen Mietwohnung - im Rahmen einer sogenannten "Huckepack-Sanierung" geförderte - Sanierungsmaßnahmen (Verbesserungsarbeiten) durchgeführt werden, welche zu einer Kategorieanhebung von C auf A führen sollten, und zwar: Einleitung von Wasser, Einbau eines Bades, Einbau einer Gasetagenheizung mit Warmwasser, Neuherstellung von Gas- und Elektroinstallationen, Herstellung und Verfliesung im Bad, Küche und WC sowie Malerei; zugleich hat die Beklagte bereits damals mit dem Kläger für den Fall des Zustandekommens der Wohnungssanierung eine Vereinbarung gemäß § 38 Abs 1 WSG 1984 über die Erhöhung des Hauptmietzinses getroffen. Die Sanierungsarbeiten in der Mietwohnung der Beklagten haben dann aber erst Mitte September 1992 begonnen; sie selbst ist am 14.9.1992 aus der Wohnung ausgezogen, ohne daß sie vorher vom Kläger die Beistellung einer Ersatzwohnung verlangt hätte, befürchtete sie doch sonst eine weitere Verzögerung der Umbauarbeiten. Anfang bis Mitte Februar 1993 war die Wohnungssanierung beendet und die Baureinigung durchgeführt; allerdings hat das Gaswerk wegen der zunächst mangelhaften Belüftung der Therme hiefür erst am 1.7.1993 die Benützungsbewilligung erteilt.

Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht, zumal es nur um die von der Beklagten geltend gemachte Zinsbefreiung für die Monate September 1992 bis Februar 1993 geht, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/220 = WoBl 1992, 54 = MietSlg 42.100) zutreffend erkannt, daß sie den Sanierungsmaßnahmen in Kenntnis des Umstandes, die Wohnung werde während der Umbauarbeiten nicht benützbar sein, zugestimmt und damit auch die Unbenützbarkeit der Wohnung akzeptiert hat. In einem solchen Fall ist aber die gesetzliche Zinsbefreiung oder -minderung (§ 1096 ABGB) ausgeschlossen, unterliegt doch der Umfang des Gebrauches und die Pflicht zu dessen Gewährung der Parteiendisposition (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 2 und 11 zu § 1096 mit zutreffender Kritik daran, daß die Rechtsprechung eine derartige - hier: vorübergehende - Genehmigung einer Änderung des Mietvertrages in bezug auf die Gebrauchsfähigkeit des Bestandgegenstands vielfach als "Verzicht" auf die gesetzliche Zinsbefreiung oder -minderung gedeutet hat: EvBl 1972/74 = ImmZ 1972, 168 = MietSlg 23.130/20; MietSlg 24.140, 34.212, 42.097 uva). Hier ging es ja nicht um Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten, die die Beklagte gemäß § 8 Abs 2 MRG zulassen mußte, sodaß für die mit den Arbeiten verbundenen Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietgegenstandes der gesetzliche Zinsbefreiungs- bzw Minderungsanspruch bestünde und darüber hinaus auch noch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 8 Abs 3 MRG zum Tragen kommen könnte (zur Abgrenzung dieser beiden gesetzlichen Ansprüche:

jüngst 5 Ob 16/95; 5 Ob 17/95), sondern um Verbesserungsarbeiten, die der Kläger ohne ausdrückliche Zustimmung der Beklagten, also gegen deren Willen gar nicht hätte durchführen können, die aber den Wohnkomfort und damit die bisherige vertragliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes (Kategorieanhebung!) beträchtlich erhöht haben.

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung des Klägers, welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß seine Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte