OGH 4Ob59/08t (RS0123654)

OGH4Ob59/08t20.5.2008

Rechtssatz

Der Empfänger der Ware muss an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (beziehungsweise Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält.

Vertragsänderung

 

Normen

ABGB §863 B
ABGB §863 EII
ABGB §863 H
HGB §346 C

4 Ob 59/08tOGH20.05.2008

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0040OB00059_08T0000_001

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