Normen
4 Ob 58/04i | OGH | 25.05.2004 |
4 Ob 115/09d | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beisatz: Der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken bedingt eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes. (T1); Veröff: SZ 2009/120 |
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0040OB00058_04I0000_002
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