Spruch:
Die Revision wird im Umfang eines Teilbegehrens von 6.656,06 S zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.309,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 480,- Barauslagen und S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.5.1977 in den von der beklagten Partei in Bad Gleichenberg geführten Villen "Albrecht" und "Sophie" als Hausdame angestellt. Mit Schreiben vom 15.12.1983 wurde sie entlassen.
Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung von S 37.086,-- an Kündigungsentschädigung, Wohnungsbeihilfe und Abfertigung; für insgesamt 202 Überstunden gebühre ihr außerdem ein Betrag von S 16.189,11 brutto, so daß insgesamt die Zahlung eines Betrages von S 53.285,10 (richtig: S 53.275,11) sA begehrt werde. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Im Zusammenhang mit ihrer zum 31.12.1983 ausgesprochenen Kündigung habe die Klägerin die für den Hotelbetrieb wichtige "Gästekartei" zurückbehalten, um sie ohne Wissen der beklagten Partei dem Pächter des Parkhotels Bad Gleichenberg, Reinhold R***, zu verkaufen. Durch dieses bewußt gegen die Interessen der beklagten Partei gerichtete Verhalten habe sie sich vertrauensunwürdig gemacht (§ 27 Z 1 AngG) und sei daher zu Recht entlassen worden. Der Anspruch auf Überstundenentgelt bestehe gleichfalls nicht zu Recht. Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 46.629,04 brutto sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 6.656,06 - insoweit rechtskräftig - ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens falle der Klägerin lediglich eine Ordnungswidrigkeit zur Last, welche die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könne. Der Anspruch der Klägerin auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Wohnungsbeihilfe im Gesamtbetrag von S 37.086,-- bestehe demgemäß zu Recht; darüber hinaus gebühre ihr für 119 Überstunden ein weiterer Betrag von S 9.543,04.
Das Berufungsgericht bestätigte den Zuspruch des letztgenannten Betrages, wies aber das gesamte Mehrbegehren der Klägerin ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die beklagte Partei betreibt in Bad Gleichenberg die beiden Villen "Albrecht" und "Sophie" sowie das Parkhotel. Aufgabe der Klägerin war es, die genannten Villen als "Hausdame" - was einer Hotelleiterin entspricht - zu betreuen. Dabei oblag ihr die gesamte Aufsicht und die Führung dieser beiden Häuser, also die Aufsicht über das Personal, die Wäsche, das Inventar, die Zimmereinteilung, die Gästebetreuung sowie die Korrespondenz und das Kontakthalten mit den Gästen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte die Klägerin auch eine Gästekartei zu führen. Das Anlegen solcher Karteien ist üblich, weil eine erfolgreiche Führung derartiger Häuser sonst kaum möglich ist. Die von der Klägerin zu führende Gästekartei bestand einerseits aus Formblättern, welche sie von der Kurkommission erhalten hatte und in welcher die Gäste selbst ihren Namen, das Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Beruf, die Staatsangehörigkeit sowie den Ankunfts- und Abreisetag einzutragen pflegten (diese Daten konnten allenfalls auch dem im Betrieb aufliegenden Meldebuch entnommen werden); darüber hinaus gehörten zur Gästekartei auch noch Aufzeichnungen über eine etwa bevorzugte Zimmernummer eines Gastes, dessen Jubiläumstage, seine Eßgewohnheiten und sonstige Eigenheiten sowie über die Aufenthaltszeiten bei langjährigen Gästen. Die Klägerin hielt diese Aufzeichnungen auf einem Beizettel fest, welchen sie zusammen mit dem erwähnten Formblatt in einer Klarsichtfolie verwahrte. Aufzeichnungen der zuletzt genannten Art sind notwendig, um ohne lange Rückfragen auf Wünsche und Eigenheiten der Gäste eingehen und ihnen besondere Programme, aktuelle Einrichtungen und Weihnachtswünsche übermitteln zu können. Besonders wichtig sind derartige Aufzeichnungen naturgemäß für jemandem, der die Führung eines Pensionsbetriebes neu übernimmt. So hat zum Beispiel Reinhold R*** eine solche Kartei einem anderen Hotelier um S 8.000,-- abgekauft.
Die beklagte Partei hatte die Absicht, das Parkhotel an Reinhold R*** zu verpachten und das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu kündigen. Sie verlangte deshalb noch vor dem Ausspruch der Kündigung von der Klägerin die Ausfolgung der Gästekartei an ihre Angestellte Renate R***. Die Klägerin übergab ihr jedoch nicht die gesamte Kartei, sondern nur etwa 200 der erwähnten Formblätter für das Jahr 1983; den Rest, also die gesamte Kartei für die Jahre 1977 bis 1982 und die Beizettel für 1983, behielt sie zurück. Auf eine entsprechende Frage Renate R*** antwortete sie wahrheitswidrig, die Kartei sei vollständig. Daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt von ihrer bevorstehenden Kündigung gewußt hätte, kann nicht festgestellt werden. Ihr späteres Verhalten läßt aber den Schluß zu, daß sie die Gästekartei in der Absicht zurückbehielt, sie zum eigenen Vorteil zu verwerten, "wenngleich es möglich ist, daß sich diese Absicht erst nach der Kündigung eingestellt hat".
Am 29.9.1983 kündigte die beklagte Partei das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.12.1983 auf.
Anfang Dezember 1983 ging die Klägerin zu Reinhold R*** und fragte ihn, ob sie bei ihm in den Häusern "Albrecht" und "Sophie" weiterarbeiten könne; dabei ging sie davon aus, daß R*** in keinem Wettbewerbsverhältnis zur beklagten Partei stehe, weil sie annahm, er werde von der beklagten Partei die Villen "Albrecht" und "Sophie" ebenso pachten wie das Parkhotel. Das war zwar nicht der Fall, doch sieht immerhin auch der Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. Gerhard Rudolf H***, keine Gefahr einer Konkurrenzierung durch Reinhold R***. Eine solche Gefahr mag auch tatsächlich gering sein, weil die Häuser "Albrecht" und "Sophie" hauptsächlich Stammgäste haben, die teilweise andere Leistungen mit niedrigeren Preisen wünschen als jene Gäste, die im Parkhotel absteigen. Reinhold R*** hat vertraglich die administrativen Arbeiten sowie die Beaufsichtigung des Personals der Villen "Albrecht" und "Sophie" übernommen. Er verpflegt dort die Gäste und kassiert auch das Entgelt; letzteres führt er an die beklagte Partei ab, welche auch das Personal dieser beiden Häuser bezahlt und aus ihnen den Gewinn erzielt. Reinhold R*** wirbt für die Häuser "Albrecht" und "Sophie"; er bedient sich dafür und für die Erledigung von Gästeanmeldungen des Büros der beklagten Partei. Die Gästekartei der beiden genannten Häuser hat er nicht erhalten. Für seine Tätigkeit wurde der Pachtzins des Parkhotels entsprechend niedriger angesetzt.
Bei dem erwähnten Gespräch mit R*** sagte die Klägerin, es gebe eine Reisegruppe, die nur dann in die Häuser "Albrecht" und "Sophie" komme, wenn die Klägerin dort beschäftigt werde. R*** verneinte die Möglichkeit einer Anstellung der Klägerin, weil deren Arbeiten von seiner Gattin besorgt würden. Er entnahm jedoch den Äußerungen der Klägerin, daß eine Gästekartei vorhanden war, und wollte diese Kartei haben. Etwa 14 Tage später sprach er die Klägerin bei einem neuerlichen Gespräch, welches auf seine Initiative stattfand, auf diese Kartei an und versuchte in Erfahrung zu bringen, ob die Klägerin bereit sei, ihm die Gästekartei gegen Entgelt zu überlassen. Die Klägerin fragte ihn darauf, was er dafür bieten wolle, und wies darauf hin, daß auch andere Personen ein Interesse an dieser Kartei haben könnten. R*** nannte eine Summe von S 5.000,--. Es kam aber zu keiner Vereinbarung, weil zumindest einer der beiden Gesprächspartner, wenn nicht überhaupt beide, sich die Sache noch überlegen wollten.
Reinhold R*** kam jedenfalls zu dem Ergebnis, daß er die Gästekartei billiger bekommen könne. Er machte noch am selben oder am folgenden Tag dem Vorstandsdirektor der beklagten Partei, Dr. Gerhard Rudolf H***, von seinem Gespräch mit der Klägerin Mitteilung. H*** sah die Kartei durch und stellte fest, daß sie lediglich Aufzeichnungen aus dem Jahr 1983 enthielt. Er ließ daraufhin mit eingeschriebenem Brief vom 15.12.1983, welchen die Klägerin am 16.12.1983 erhielt, die fristlose Entlassung der Klägerin aussprechen. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die noch in ihren Händen befindliche Gästekartei bis 19.12.1983 der beklagten Partei zu übergeben. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und übergab der beklagten Partei fristgerecht etwa 1.000 weitere Karteiblätter, betreffend die Jahre 1977 - 1982, samt Aufzeichnungen auf den Beizetteln.
Die Klägerin hat insgesamt 119 Überstunden geleistet, für welche sie bisher kein Entgelt erhalten hat. Diese Überstunden waren notwendig; sie wurden von der Klägerin geleistet, weil sie bei Bedarf auch über die normale Arbeitszeit hinaus zur Verfügung stehen mußte.
Auf Grund dieser Feststellungen hielt das Berufungsgericht die Entlassung der Klägerin für gerechtfertigt. Selbst wenn die Klägerin die mögliche Konkurrenzsituation zwischen Reinhold R*** und der beklagten Partei nicht gekannt und damit auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, habe sie es doch pflichtwidrig und zum eigenen Vorteil unterlassen, der beklagten Partei die gesamte Gästekartei herauszugeben, und dies durch die wahrheitswidrige Auskunft, die übernommene Kartei sei vollständig, verschleiert. Schon dieses Verhalten habe bei der beklagten Partei die objektiv gerechtfertigte Befürchtung erwecken müssen, daß ihre Belange durch die Klägerin gefährdet seien (§ 27 Z 1 AngG). Durch den anschließenden Versuch, sich ohne Wissen und Willen ihrer Arbeitgeberin durch den Verkauf der Kartei einen rechtswidrigen Vorteil zuzuwenden, habe sie dann auch noch einen weiteren in § 27 Z 1 AngG angeführten Entlassungstatbestand verwirklicht. Unter diesen Umständen sei der beklagten Partei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen; die Klägerin sei vielmehr zu Recht entlassen worden. Damit erweise sich nur der Zuspruch von S 9.543,04 für insgesamt 119 Überstunden als berechtigt; das gesamte Mehrbegehren der Klägerin sei hingegen abzuweisen gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Klägerin insoweit, als damit ihr Mehrbegehren von S 43.742,06 sA abgewiesen wurde, mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs.1 Z 4 ZPO bekämpft. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt, "demnach der Klägerin ein weiterer Betrag von S 43.742,06 samt 4 % Zinsen seit dem 20.12.1983 zugesprochen" werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. I. Die Revisionserklärung der Klägerin, das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit anzufechten, als damit ihr Mehrbegehren von S 43.742,06 sA abgewiesen wurde, läßt ebenso wie der auf Wiederherstellung des Ersturteils und Zuspruch des angeführten Betrages gerichtete Revisionsantrag außer acht, daß in dem vom Berufungsgericht abgewiesenen Mehrbegehren von S 43.742,06 auch das schon in erster Instanz rechtskräftig abgewiesene Teilbegehren von S 6.656,06 enthalten ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch das Begehren der Klägerin auf Zahlung restlicher (S 53.285,10 - S 6.656,06 =) S 46.629,04 sA. Da die beklagte Partei die Bestätigung des Zuspruches des Überstundenentgelts von S 9.543,04 sA durch das Berufungsgericht unangefochten gelassen hat, geht es im Revisionsverfahren nur noch um die aus der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgeleiteten Ansprüche der Klägerin in der Höhe von insgesamt S 37.086,-- sA. Soweit die Revision den Zuspruch eines weiteren Betrages begehrt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
II. Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Gemäß § 27 Z 1 AngG kann ein Angestellter ua. dann entlassen werden, wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Dabei kommt es weniger auf eine tatsächliche Schädigung des Arbeitgebers als vielmehr darauf an, ob für diesen vom Standpunkt vernünftiger kaufmännischer Interessen die gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. Maßgebend ist, ob durch das Verhalten des Angestellten - und zwar nicht nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitgebers, sondern unter Anlegung eines objektiven Maßstabes - das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttert worden ist, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. An einen Angestellten in leitender Stellung ist dabei regelmäßig ein strengerer Maßstab anzulegen als an einen Arbeitnehmer, der nur mit untergeordneten Aufgaben betraut ist (Arb.9238 = SozM I Ad 1109 mwN; Arb.9624; Arb.9631 = RdA 1979, 116 = ZAS 1981, 14; Arb.9862 = SozM I Ad 1213; Arb.10.001, 10.072, 10.212; JBl.1981, 161 uva; Kuderna, Entlassungsrecht 63, 88f; Martinek-Schwarz, AngG 6 , 604ff, § 27 Anm.12).
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kam die Klägerin dem - noch vor der Aufkündigung ihres Arbeitsverhältnisses gestellten - Verlangen der beklagten Partei nach Ausfolgung der Gästekartei nur insofern nach, als sie der Direktionssekretärin Renate R*** etwa 200 Formblätter für das Jahr 1983 übergab; den Rest, also die gesamte Kartei für die Zeit von 1977 bis 1982 sowie die Beizettel für das Jahr 1983, behielt sie zurück, wobei sie eine entsprechende Frage Renate R*** wahrheitswidrig dahin beantwortete, die übergebene Kartei sei vollständig. Daß diesem Verhalten die - wenngleich möglicherweise erst nach dem Ausspruch der Kündigung gefaßte - Absicht zugrunde lag, die zurückbehaltene Gästekartei zum eigenen Vorteil zu verwerten, hat das Berufungsgericht aus dem späteren Verhalten der Klägerin geschlossen, welche sich in ihrem zweiten Gespräch mit Reinhold R*** keineswegs abgeneigt zeigte, ihm diese der beklagten Partei vorenthaltenen Informationen gegen ein entsprechendes Entgelt zu überlassen. Ob sie dabei in Reinhold R*** einen Konkurrenten der beklagten Partei sah oder ein solches Wettbewebsverhältnis nicht für gegeben hielt, ist entgegen der Meinung der Revision ohne wesentliche Bedeutung; selbst wenn nämlich die Gefahr einer Konkurrenzierung der Häuser "Albrecht" und "Sophie" durch das "Parkhotel" im Sinne ihrer Ausführungen zu verneinen wäre, war doch die von der Klägerin im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten angefertigte Gästekartei für die Fortführung der beiden Villen - sei es durch die beklagte Partei selbst, sei es durch einen Käufer oder Pächter - von besonderer Bedeutung, welche sich gegebenenfalls auch in einem höheren Kaufpreis oder Pachtzins niederschlagen konnte. Das vertragswidrige Verheimlichen des Großteils dieser Aufzeichnungen in Verbindung mit der grundsätzlich erklärten Bereitschaft, sie durch entgeltliche Überlassung an einen Dritten zum eigenen finanziellen Vorteil zu verwerten, war jedenfalls eine so schwere Verletzung der - auch noch im Kündigungsstadium fortbestehenden - Treuepflicht, daß es bei der beklagten Partei die objektiv gerechtfertigte Befürchtung einer ernstlichen Gefährdung ihrer geschäftlichen Interessen erwecken mußte. Auf die Frage eines möglichen Verstoßes gegen § 1 des Datenschutzgesetzes bei einem Verkauf der Kartei braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Daß von der Zustellung des Entlassungsschreibens (16.12.1983) bis zur Beendigung des bereits im Kündigungsstadium befindlichen Arbeitsverhältnisses mit 31.12.1983 nur noch eine Zeitspanne von 15 Tagen hätte verstreichen müssen, ist entgegen der Meinung der Klägerin ohne rechtliche Bedeutung, weil es nach der Rechtsprechung (Arb.9431 = EvBl.1976/128 = ZAS 1978, 50 (zustimmend Winkler); ebenso 4 Ob 120/81) bei der Beurteilung der Berechtigung einer Entlassungserklärung allein darauf ankommt, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig, wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zugebilligt werden muß. Diese Voraussetzung hat aber das Berufungsgericht im vorliegenden Fall mit Recht bejaht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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