OGH 4Ob574/87

OGH4Ob574/8715.9.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A***, Dentist, 5360 St. Wolfgang, Au 83, zugleich als Oberschützenmeister und Organ des Schützenvereins St. Wolfgang, 5360 St. Wolfgang, Au 83, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Engelbert P***, Richter des Bezirkgsgerichtes Bad Ischl, 2. Dr. Kurt R***, Vorsteher des Bezirksgerichtes Bad Ischl, 3. Dr. Siegfried Z***,

4. Dr. Adolf K***, 5. Dr. Kurt H***, 6. Dr. Kurt L***, (ehemalige) Richter des Kreisgerichtes Wels, 7. Dr. Alois D***,

8. Dr. Gustav M***, und 9. Dr. Alfred S*** (ehemalige) Richter des Oberlandesgerichtes Linz, 10. Dr. Walter S***, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes, 11. Dr. Helmut G***,

12. Dr. Horst S***, 13. Dr. Kurt H*** und 14. Dr. Günther S***, sämtliche Hofräte des Obersten Gerichtshofs, wegen Aufhebung von Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Bezirksgerichtes Bad Ischl, des Kreisgerichtes Wels des Oberlandesgerichtes Linz und des Obersten Gerichtshofes, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Juni 1987, GZ Nc 88/87-3, womit die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem beim Oberlandesgericht Linz am 10. Juni 1987 eingebrachten, als "Klage" bezeichneten Schriftsatz erhebt der Kläger - im eigenen Namen und als Oberschützenmeister des Schützenvereins St. Wolfgang - verschiedenste Vorwürfe gegen die Richter, die an der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten beteiligt waren, in denen er Partei war. Sein "Urteilsantrag" ist auf Aufhebung der im einzelnen angeführten Verfahren vor dem Bezirksgericht Ischl und dem Kreisgericht Wels - insbesondere des Verfahrens 2 C 1211/77 des Bezirksgerichtes Ischl, welcher Prozeß "eine Schande für die österreichische Justiz" darstelle - sowie auf Einstellung der zu E 3211/86 des Bezirksgerichtes Ischl geführten Fahrnisexekution "mit einstweiliger Verfügung" gerichtet. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz diese Klage zurück. Als Erstgericht komme es höchstens im Wiederaufnahmeverfahren in Betracht; in erster Instanz bei einem Bezirksgericht erledigte Rechtssachen könnten aber niemals an das Oberlandesgericht gelangen. In der Rechtssache des klagenden Schützenvereins St. Wolfgang gegen den nunmehrigen Kläger (4 Cg 18/86 des Kreisgerichtes Wels) sei das Oberlandesgericht Linz lediglich mit der Prüfung der Parteifähigkeit des klagenden Vereins befaßt gewesen; als letzte Instanz habe der Oberste Gerichtshof entschieden. Abgesehen davon, daß die Klage nicht als Wiederaufnahmsklage erkennbar sei, würde sich im eingeschränkten Bereich des genannten, in erster Instanz beim Kreisgericht Wels anhängigen Verfahrens keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz ergeben.

Der Beklagte sei über die Folgen der Verletzung des Anwaltszwanges bereits im Verfahren 4 Cg 18/86 des Kreisgerichtes Wels vergeblich belehrt worden; dort sei er auch darüber unterrichtet worden, daß er durch die Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Anwaltes verlangen könne. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erübrige sich somit; vielmehr sei die Klage schon jetzt, und zwar unter anderem wegen Unzuständigkeit, zurückzuweisen.

Des weiteren belehrte das Oberlandesgericht Linz den Beklagten ausdrücklich darüber, daß ihm gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zustehe, welches aber - bei sonstiger Zurückweisung - die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu tragen hätte.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Kläger selbst erhobene, beim Oberlandesgericht Linz eingebrachte "Einspruch oder Rekurs", in dem gleichzeitig die "außerordentliche Revison" der in seiner Klage angeführten Urteile begehrt wird. Der Kläger führt darin eingangs aus, daß der "Einwand", er müsse sich in einem Anwaltsprozeß eines Rechtsanwaltes bedienen, nicht mit der Gleichheit vor dem Gesetz in Einklang zu bringen sei, da der Mangel eines Anwaltes auch vorsätzlich herbeigeführt werden könne, wie in seinem Falle; hier sei nämlich dieser Mangel "durch Verabredung der Anwälte untereinander herbeigeführt", bzw. "durch Unterfertigenlassen einer Vollmacht vorgetäuscht" worden, "um dann einen Tag vor Ablauf der Frist widerrufen zu werden, bzw. ein Absage zu erhalten".

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 520 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Eine solche Unterschrift fehlt dem Rechtsmittel des Klägers. Wie schon im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, wurde der Kläger bereits mehrfach über den Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren belehrt (siehe etwa ON 41 und 43 des Aktes 4 Cg 18/86 des Kreisgerichtes Wels). Nach dem Hinweis des Klägers, daß kein Anwalt bereit sei, seine Sache zu übernehmen, hat ihn der Richter Dr. L*** an die Rechtsanwaltskammer verwiesen (ON 40, AS 193 f und 43 des genannten Aktes). Der - vom Oberlandesgericht Linz neuerlich über den Anwaltszwang belehrte - Kläger setzt sich jedoch offenbar bewußt über die Formvorschrift des § 520 Abs 1 ZPO hinweg. Der nach den §§ 84, 85 ZPO vorgesehene Verbesserungsauftrag würde demnach lediglich zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und hat daher zu unterbleiben (EvB. 1966/406; 5 Ob 587/85 uva). Da sohin der Rekurs mangels anwaltlicher Fertigung zu einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet ist, mußte er zurückgewiesen werden (Fasching, LB Rz 518; EvBl 1971/139 uva).

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