OGH 4Ob567/95 (RS0081748)

OGH4Ob567/9524.10.1995

Rechtssatz

Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (Hier: Der Umstand allein, daß ein den Verkehrswert um 23 Prozent übersteigender Kaufpreis vereinbart wurde, bedeutet noch nicht, daß damit tatsächlich ein Liebhaberpreis vereinbart wurde).

%

 

Normen

ABGB §232

4 Ob 567/95OGH24.10.1995
7 Ob 78/01yOGH27.04.2001

nur: Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (T1)

1 Ob 127/05sOGH24.06.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte