OGH 4Ob56/09b (RS0124970)

OGH4Ob56/09b18.6.2015

Rechtssatz

Gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verfahren anzuwenden ist, kann sich wegen dessen bindender Wirkung der Antragsgegner auch dann zur Wehr setzen, wenn er vor Beschlussfassung nicht gehört wurde.

Normen

AußStrG 2005 §68 Abs1

4 Ob 56/09bOGH21.04.2009
1 Ob 62/15xOGH18.06.2015

Vgl aber; Beisatz: Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0040OB00056_09B0000_002

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