Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem -
für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die beanstandete Werbeaussage "Mehr als 50.000 Leser - der beste Werbeträger im Bezirk" als ernstgemeinte Tatsachenbehauptung und nicht als eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende reklamehafte Anpreisung ("marktschreierische Anpreisung") zu werten ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1984, 73 und 97; ÖBl 1986, 102; WBl 1988, 53 uva). Geht man - wie es das Rekursgericht als letzte Tatsacheninstanz offenbar getan hat - davon aus, daß die Wochenblätter der Streitteile offenkundig (§ 269 ZPO) die einzigen sind, die - im wesentlichen - auf den Bezirk Kitzbühel beschränkt sind (vgl. Pressehandbuch 1989, 160), dann steht auch die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz - wonach die beanstandete Werbeaussage deshalb eine nach § 1 UWG unzulässige vergleichende (Alleinstellungs-)Werbung sei, weil sich die Beklagte nicht mit einer Anpreisung der eigenen Spitzenstellung begnügt, sondern damit gleichzeitig einen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Leistungen der deutlich erkennbaren Mitbewerberin verbunden hat - mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1981, 75; ÖBl 1986, 42; WBl 1988 53 uva) im Einklang.
Da die Entscheidung somit nicht von der Lösung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, § 528a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.
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