Spruch:
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für ZRS Wien den Fristsetzungsantrag des Vaters der Minderjährigen vom 30.Juni 1995 aus der Erwägung zurück, daß eine Säumnis des Erstgerichtes nicht vorliege. Es wies schon im Spruch seiner Entscheidung darauf hin, daß sein Beschluß unanfechtbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Fristsetzungswerber gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) ist unzulässig.
Nach § 91 Abs 3 GOG ist die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes über einen Fristsetzungsantrag unanfechtbar. Das Rechtsmittel ist daher vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers inhaltlich einzugehen wäre.
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