Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.121,21 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 920,26 Umsatzsteuer und S 1.500,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Erwin (Heinrich) N***, der seit 18. August 1971
Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Erwin N*** KG (HRA 2535 des Landesgerichtes Salzburg) und seit 21. November 1984 (neben Adelheid K***) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der beklagten Partei, der L*** H*** MBH (HRB 5173 des Landesgerichtes Salzburg), war, ersuchte den Kläger Anfang Juli 1985 um ein Darlehen in Höhe von S 22.000,--, weil er Geld zur Auszahlung des fälligen Lohnes für die "bei der beklagten Partei" Beschäftigten benötige. Diese Begründung entsprach nicht der Wahrheit, weil die beklagte Partei für die Lohnauszahlung andere Mittel verwendete. Erich N*** unterfertigte zur Sicherung der Darlehensschuld am 4. Juli 1985 einen (vom Kläger ausgefüllten) Wechsel, in den dieser als Bezogenen die Firma "L*** H***, H. N***,
5020 Salzburg, Stadion Lehen, Schuhmacherstraße" einsetzte (so in Übereinstimmung mit der PV des Klägers AS 25 f Berufungsgericht in AS 69). Der Kläger wußte nach seiner Aussage als Partei damals noch nicht, daß es sich beim "L*** H***" um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelte. Erwin N*** akzeptierte diesen Wechsel ohne Firmenzusatz.
Gegenstand der beklagten Partei ist der Betrieb des Gast- und Schankgewerbes, insbesondere in der Form eines Heurigenlokals im Restaurant des Stadions Lehen. Zwischen der Erwin N*** KG und der beklagten Partei bestand ein Untermietvertrag.
Im August 1985 erinnerte der Kläger Erwin N*** an die Zahlung der am 31. August 1985 fälligen Darlehenssumme, worauf dieser um Prolongation von ein bis zwei Wochen ersuchte. Der Wechsel wurde einvernehmlich verlängert. Am 22. September 1985 starb Erwin N***. Über seinen Nachlaß wurde der Konkurs eröffnet. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 22.000,-- sA mit der Behauptung, Erwin N*** sei bei der Aufnahme des Darlehens im Namen der beklagten Gesellschaft aufgetreten. Infolge der Mängel des Wechsels stütze er sich auf das Grundgeschäft.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger das Darlehen Erwin N*** persönlich für private Zwecke gewährt habe. Die im Wechsel angegebene Firma "L*** H***, H. N*** ...." existiere nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil Erwin N*** den Wechsel als Geschäftsführer einer nicht existierenden Firma unterfertigt habe und der Kläger im Zeitpunkte des Geschäftsabschlusses gar nicht gewußt habe, daß sein Schuldner Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. gewesen sei, sondern gemeint habe, den Darlehensnehmer persönlich zu verpflichten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab; es sprach aus, daß die Revision gegen dieses Urteil nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, ein Rechtsgeschäft könne durch den Geschäftsführer einer Ges.mbH in deren Namen nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig abgeschlossen werden. Ob die Erklärung der Gesellschaft oder dem Geschäftsführer persönlich zuzurechnen sei, richte sich nach der Vertrauenstheorie, also danach, wie die Erklärung des Geschäftsführers von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger aufzufassen war. Da Erwin N*** als Darlehenszweck die Lohnauszahlung für die bei der beklagten Partei Beschäftigten angeführt und überdies den vom Kläger ausgefüllten Wechsel, in dem als Bezogener der "L*** HEURIGE, H. N***" angeführt war, unterfertigt habe, ohne zu erkennen zu geben, daß er das Darlehen privat benötige, bestehe kein Zweifel, daß das Darlehen für den "L*** H***" gewährt und verwendet werden sollte. Als Vertragspartner habe der Kläger daher nur die L*** H*** M.B.H., also die beklagte Partei,
ansehen können, wobei es ihm nicht schade, daß er die Gesellschaftsform im Wechsel nicht angeführt habe. Daß Erwin N*** die Summe für andere Zwecke verwendet habe, sei unerheblich. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig.
Die Entscheidung hängt nicht nur von der Anwendung des vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochenen Rechtssatzes, daß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen ein Rechtsgeschäft abschließen will, dies gegenüber dem Vertragspartner eindeutig zum Ausdruck bringen müsse, widrigenfalls er persönlich hafte (sogenannter Offenlegungsgrundsatz), sondern auch von der im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erheblichen weiteren Frage ab, welche Auswirkungen sich aus der dem Vertragspartner erkennbaren Unternehmensbezogenheit des abzuschließenden Rechtsgeschäftes ergeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist auch berechtigt.
Nach Lehre (Stanzl in Klang2 IV/1, 775; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 50 zu § 1002; Koziol-Welser7 I 149; Griehsler, Form und Zuordnung gesellschaftsrechtlicher Vertretungshandlungen im Handelsrecht, GesRZ 1973, 40; Frotz, Verkehrsschutz im Vertragsrecht 25; Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449 ff und 523 ff) und Rechtsprechung (ZAS 1976/21 mit ablehnendem Kommentar
von Welser mwN = Arb. 9374; GesRZ 1977, 140; EvBl 1979/12;
JBl 1980, 535; EvBl 1981/168 = Arb. 9973; SZ 53/138; JBl 1983,
97; auch SZ 55/35) muß derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen abschließen will, dies dem Vertragspartner gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringen. War sein Wille, im fremden Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar, dann kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Erklärende haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil getroffenen Rechtsschein abgeschlossen hat (EvBl 1979/12; Arb. 9.973). Das Gebot der Offenlegung, das den Geschäftspartner vor unliebsamen Überraschungen über die Person desjenigen schützen soll, dem gegenüber er berechtigt und verpflichtet ist, gilt insbesondere für alle Personen, die als organschaftliche oder gewillkürte Vertreter einer Ges.m.b.H. im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten handelnd auftreten (§ 17 HGB iVm § 5 GmbHG; JBl 1983, 97). Ob die Erklärung der GesmbH oder dem Geschäftsführer persönlich zuzurechnen ist, richtet sich nach der Vertrauenstheorie, also danach, wie die Erklärung des Geschäftsführers von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger aufzufassen war (Kastner, Gesellschaftsrecht4, 293). § 5 Abs 2 und § 18 Abs 2 GmbHG schreiben vor, daß der Geschäftsführer in der Weise zu zeichnen hat, daß er zur der Firma der Gesellschaft seine Unterschrift hinzufügt, die Firma einer Gesellschaft mbH aber in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes "Gesellschaft" zu enthalten hat. § 18 Abs 2 GmbHG ist allerdings nur eine Ordnungsvorschrift (EvBl 1979/12; SZ 53/138 mwN; SZ 55/35); wer aber als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit einer Personenfirma ohne Gesellschaftszusatz zeichnet, erweckt jedenfalls dann, wenn nicht eine allgemein bekannte Geschäftsbezeichnung verwendet wird, den Eindruck, er sei ein Einzelkaufmann (SZ 53/138). Für die Offenlegung reicht es auch nicht ohne weiteres aus, daß dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Weg der indirekten Stellvertretung geschehen kann. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (Koziol-Welser aaO 149; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 15 Anm. 6).
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger aus der Mitteilung des Erwin N*** allein, er benötige das Geld zur Zahlung der Löhne der Angestellten der "beklagten Partei" (= L*** H***), noch nicht entnehmen können, daß Erwin N*** im Namen eines anderen Rechtssubjektes auftreten wollte, weil dem Kläger nicht bekannt war, daß ein vom Darlehenswerber verschiedenes Rechtssubjekt als Träger des L*** H*** bestand und, selbst wenn er dies gewußt hätte, immer noch die Möglichkeit bestanden hätte, daß der Kläger als indirekter Stellvertreter eines anderen Rechtssubjektes auftreten wollte. Der Kläger füllte allerdings das Wechselformular selbst aus und setzte dort den "L*** H*** H. N***" als Bezogenen ein, wogegen der Darlehensschuldner, ohne weitere Aufklärungen zu geben, keinen Widerspruch erhob. Damit wurde klargestellt, daß Schuldner des Grundgeschäftes nicht der Kläger privat sein sollte, sondern es sich um eine unternehmensbezogene Schuld handelte. Mit der Offenlegung der Unternehmensbezogenheit der Schuld wurde diese aber noch nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der beklagten Partei zugeordnet. Da Erwin N*** den Kläger nicht darüber aufklärte, daß der L*** HEURIGE nicht mehr von der Erwin N*** KG, sondern von deren Untermieterin, der beklagten L*** H*** MBH, geführt wurde, und den Wechsel ohne Gesellschaftszusatz zeichnete, erweckte er den Eindruck, das Geschäft als Einzelkaufmann oder sonst in einer Funktion einzugehen, bei der die Unternehmensbezogenheit der Forderung an der persönlichen Haftung des Vertragsabschließenden nichts ändert (z.B. Abschluß als Inhaber eines nichtprotokollierten Unternehmens oder als geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft).
Der von der Rechtsprechung des BGH entwickelte und von SZ 57/198 übernommene Rechtssatz, daß derjenige, der mit Vertretungsmacht erkennbar "im Namen eines Unternehmens" oder "im Namen einer Firma" handelt, das Rechtsgeschäft mit Wirkung für den jeweiligen Unternehmensträger schließe (vgl. dazu Hügel aaO 523), kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung finden, weil sich die Erklärung des Erwin N*** auch auf die nach wie vor bestehende Erwin N*** KG beziehen konnte. Der Kläger ist auch nicht in einem Vertrauen auf das Handeln des Erwin N*** im fremden Namen zu schützen, da ihm die Rechtsform jenes Unternehmens, das den L*** H*** führte, nicht bekannt war (Entscheidend ist zwar nicht die "Kenntnis der Rechtsform" des Vertragspartners, sondern die Kenntnis, wer Vertragspartner sein soll Hügel aaO 452, doch hätte erst die Kenntnis der Rechtsform des Unternehmens, das Rechtsträger des "L*** H***" war, implizieren können, daß das Rechtsgeschäft im Namen der GesmbH abgeschlossen werden sollte. Somit ist Erwin N*** und nicht die beklagte Partei Vertragspartner des Klägers geworden. Die gegen die beklagte Partei gerichtete Klage ist daher abzuweisen, ohne daß die auf aktenwidriger Grundlage beruhenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur vermeintlichen kollektiven Vertretung des Erwin N*** und der Adelheid K*** und das Alleinvertretungsrecht eines Kollektivzeichnungsberechtigten im Notfall (§ 21 GmbHG) einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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