OGH 4Ob551/94

OGH4Ob551/9412.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 106.000,- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11.Mai 1994, GZ 1 R 97/94-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck 1.Februar 1994, GZ 8 Cg 1255/92w-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Grund der einzelnen telefonischen Bestellungen (nur) eines kollektivvertretungsbefugten Organs der Beklagten erbrachte die Klägerin Leistungen (Autobusfahrten), welche sie jeweils mit einzelnen Fakturen (zwei vom 17.7.1992 über je S 3.600, vom 29.7.1992 über S 34.200, vom 31.7.1992 über S 41.800 und vom 25.8.1992 über S 22.800, insgesamt sohin über S 106.000) in Rechnung stellte. Zwischen den Streitteilen bestand vorher keine Geschäftsbeziehung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (§ 55 Abs 5 JN).

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall somit nur dann S 50.000 übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000 nicht übersteigenden Fakturen in einem in § 55 Abs 1 Z 1 JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die Klägerin nicht behauptet. Er liegt aber auch nicht vor, weil jeweils einzelne Bestellungen getätigt wurden, kein einheitlicher Leistungsvertrag abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen, sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185).

Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO absolut unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.

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