OGH 4Ob549/91 (RS0076414)

OGH4Ob549/918.10.1991

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 1 Z 2 UVG auf Titelvorschüsse kommt nicht in Betracht; der Gesetzgeber konnte im Fall der Gewährung von "Richtsatzvorschüssen" eine Prüfung, wie weit durch eigene Einkünfte ein Abweichen des Exekutionstitels von der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingetreten ist, nicht anordnen, weil die "Richtsatzvorschüsse" nicht an eine konkret feststellbare Unterhaltspflicht anknüpfen, sondern auf einheitlichen "Pauschal"-Beträgen beruhen.

Normen

UVG §7 Abs1 Z2

4 Ob 549/91OGH08.10.1991

Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26

5 Ob 508/92OGH24.03.1992

Beisatz: Es handelt sich um zwei verschiedene Bemessungssysteme, die nicht miteinander vermengt werden dürfen, weil dem UVG insoweit kein einheitliches Vorschusskonzept zugrunde liegt. (T1)

4 Ob 69/07mOGH23.04.2007

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)