Spruch:
Die "außerordentliche" Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 275 Grundbuch H*****; die Beklagten sind Eigentümer von Grundstücken, über die ein Weg führt, der das Grundstück der Klägerin mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet.
Die Klägerin begehrt festzustellen, daß ihr als Eigentümerin des Grundstücks Nummer 3329/3 Grundbuch H***** als herrschendem Gut die Dienstbarkeit der zweimaligen jährlichen Zufahrt zum Zwecke der Anlieferung von Brennmaterialien auf dem bereits vorgegebenen, über die Grundstücke der Beklagten führenden Weg zusteht. Sie begehrt weiters, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen.
Die Klägerin behauptet, die Dienstbarkeit ersessen zu haben. Die Beklagten hätten Eisenpfähle gesetzt und Zäune errichtet, um die Klägerin zu hindern, den Weg zu benützen.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der Weg sei ein Holzschleifweg, der etwa 1970 errichtet worden sei. Die Klägerin habe den Weg während der gesetzlichen Ersitzungszeit nicht benützt. Sie sei auch nicht redlich gewesen. Eine allfällige Dienstbarkeit sei durch Ersitzung der Freiheit untergegangen. Die Klägerin bewertete ihr Begehren mit insgesamt S 100.000. Der Streitwert wurde vom Landesgericht Innsbruck nach Überprüfung der Bewertung von Amts wegen gemäß § 60 JN mit S 50.000 festgesetzt und die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innsbruck überwiesen. Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin blieb erfolglos.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist unzulässig.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. An diesen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof gebunden, wenn - wie hier - keine bindenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden (§ 500 Abs 4 ZPO; ÖBl 1985, 166; SZ 59/198; EvBl 1990/146; RZ 1992/16; s auch Fasching ZPR2 Rz 1831). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht, dann ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken, weil der Gesetzgeber bestimmen kann, daß gegen die Entscheidung eines Untergerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist (ZVR 1994/17 mwN; s auch Fasching aaO Rz 1849). Ist die Revision "jedenfalls" unzulässig, dann ist der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall, also auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (1 Ob 598/93), ausgeschlossen; das hindert die sachliche Erledigung der von der Klägerin eingebrachten "außerordentlichen" Revision.
Ihr Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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