Normen
BBO §2
Dienstdauervorschrift A 10 ÖBB §2 Pkt3
| 4 Ob 54/64 | OGH | 13.07.1964 |
Veröff: SozM ID,439 | ||
Dokumentnummer
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00054_6400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wird vom Beamten der Dienst nicht am Orte seines Dienstpostens, für den er ernannt ist, verrichtet, so wird von ihm regelmäßig gegenüber der Mehrzahl der anderen Beamten eine zusätzliche Leistung verlangt, die er durch die Fahrt vom Dienstort (gleich Wohnort) an den Ort der tatsächlichen Dienstverrichtung erbringt. Da der Ort der faktischen Dienstverrichtung dem Beamten, welchem ein Dienstposten für einen anderen Ort verleihen worden ist, keine Gewähr gegen eine formlose Abberufung bietet, kann ihm auch nicht zugemutet werden, seinen Wohnsitz dorthin zu verlegen. Die Begriffe "Dienstsitz" uns "ständiger Arbeitsplatz" können nicht einheitlich ausgelegt werden.
Normen
BBO §2
Dienstdauervorschrift A 10 ÖBB §2 Pkt3
| 4 Ob 54/64 | OGH | 13.07.1964 |
Veröff: SozM ID,439 | ||
JJR_19640713_OGH0002_0040OB00054_6400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)