OGH 4Ob545/90 (RS0018090)

OGH4Ob545/9026.6.1990

Rechtssatz

Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig.

Normen

ABGB §916 B

4 Ob 545/90OGH26.06.1990

Veröff: JBl 1991,381

5 Ob 273/01kOGH27.11.2001

Auch

1 Ob 58/02iOGH30.09.2002

Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nur ein bestimmter Geschäftsinhalt dissimuliert werden sollte, wie etwa dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrags den in der Vertragsurkunde dokumentierten Kaufpreis bewusst nicht in Höhe der getroffenen Vereinbarung, sondern deshalb niedriger angaben, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. (T1)

7 Ob 116/05tOGH28.09.2005
8 Ob 148/08kOGH16.12.2008

Beisatz: Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist. (T2); Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung. (T3)

8 Ob 164/09iOGH22.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Wollten die Parteien mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0040OB00545_9000000_002

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