Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern der mj.Jasmin F***** wurde am 11.1.1991 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, daß die Obsorge über die mj.Jasmin der Mutter zukommen solle. Der Unterhalt für das Kind wurde nicht geregelt. Am 9.9.1994 beantragte das Amt für Jugend und Familie 21.Bezirk als Unterhaltssachwalter, den Vater zu verpflichten, beginnend mit 15.9.1991 monatlich S 1.900,- an Unterhalt zu zahlen.
Dem Vater wurde eine Gleichschrift des Antrages zur Äußerung zugestellt; er äußerte sich aber nicht.
Mit Beschluß vom 26.1.1995 verpflichtete das Erstgericht den Vater, beginnend mit 20.9.1991 monatlich S 1.900,- an Unterhalt zu zahlen. Das Mehrbegehren, die Unterhaltsleistung schon ab 15.9.1991 aufzuerlegen, wies es ab.
Der Antrag sei damit begründet worden, daß der Vater weder als beschäftigt noch als arbeitslos gemeldet sei. Als Hilfsarbeiter könne er wenigstens S 12.000,- monatlich verdienen. Da er sich trotz Aufforderung nicht geäußert habe, sei anzunehmen, daß er gegen den Antrag nichts einzuwenden habe. Das Mehrbegehren sei wegen Verjährung abzuweisen.
Das Rekursgericht hob den Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf.
Das Erstgericht habe nicht den gesamten Akteninhalt berücksichtigt. Die Behauptung im Antrag, daß der Vater nicht arbeitslos gemeldet sei, sei durch das Ergebnis der Anfrage bei der Sozialversicherung vom 30.9.1994 und durch die Auskunft des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 4.10.1994 widerlegt. Daraus gehe hervor, daß der Vater seit 11.4.1991 (mit Unterbrechungen) arbeitslos sei und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehe. Aktenkundig sei auch, daß der Vater vom 24.3.1994 bis 8.4.1994 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und vom 8.4.1994 bis 20.7.1994 in der Justizanstalt Krems in Haft gewesen sei.
Bei dieser Sachlage bestünden erhebliche Zweifel, ob der Vater in der Lage sei, eine Stelle zu finden, und ob er arbeitsfähig sei. Das Erstgericht hätte daher erheben müssen, ob und für welche Zeiträume der Vater dennoch auf ein Arbeitseinkommen angespannt werden könne. Unabhängig vom Sachvorbringen im Rekurs sei es daher unvermeidbar, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Amtes für Jugend und Familie 21.Bezirk ist unzulässig.
Beschlüsse des Rekursgerichtes im Außerstreitverfahren sind nur dann mit Revisionsrekurs anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (§ 14 Abs 4 AußStrG).
Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben,
weil es weitere Erhebungen für erforderlich hält. Der angefochtene
Beschluß ist daher ein "echter" Aufhebungsbeschluß; "echte"
Aufhebungsbeschlüsse können nur dann angefochten werden, wenn der
Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen wird (s 4 Ob 530/91).
Ein solcher Ausspruch fehlt im vorliegenden Fall; der Revisionsrekurs
ist daher unzulässig (ÖAV 1991, 158 mwN).
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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