OGH 4Ob541/88 (RS0064510)

OGH4Ob541/8812.7.1988

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob sich der Masseverwalter dessen bewußt war, das Wahlrecht nach § 21 Abs 1 KO überhaupt auszuüben, oder ob er insoweit irrige Erwägungen angestellt hat. Entscheidend ist immer, ob vom maßgeblichen Empfängerhorizont her der Vertragspartner der Erklärung bzw dem Verhalten des Masseverwalters entnehmen konnte und mußte, daß dieser von seinem Wahlrecht gemäß § 21 Abs 1 KO Gebrauch machen will.

Normen

KO §21 Abs1

4 Ob 541/88OGH12.07.1988

Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = WBl 1988,430 = RZ 1988/61 S 277

8 Ob 23/90OGH28.04.1992

Vgl

4 Ob 2119/96pOGH14.05.1996

Vgl; Beisatz: Hat der Masseverwalter die Erfüllung des Vertrages verlangt, so ist er damit in den Vertrag eingetreten. Da der Masseverwalter nicht der Auffassung war, daß der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt habe, nahm seine gleichzeitige Weigerung, der vereinbarten Einverleibung der Höchstbetragshypothek zuzustimmen, seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. (T1) Veröff: SZ 69/117

7 Ob 227/00hOGH14.02.2001

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_001

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