Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 3.310,73 EUR (darin 551,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagenden Gesellschaften mit Sitz im Bundesstaat Virginia, USA, machen mit der vorliegenden Klage Schadenersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden infolge Vertragsverletzung geltend.
Das Erstgericht trug den Klägerinnen auf Antrag der Beklagten auf, binnen vierzehn Tagen eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten in Höhe von 150.000 EUR gerichtlich zu erlegen; weiters sprach es (im Sinne des § 60 Abs 3 ZPO belehrend) aus, dass im Falle fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist die Klage auf Antrag der Beklagten vom Gericht für zurückgenommen erklärt werde.
Das Rekursgericht erhöhte die Sicherheitsleistung auf 788.947 EUR und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Höhe der aktorischen Kaution in einem vergleichbaren Fall fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist jedenfalls unzulässig:
Der Beschluss des Rekursgerichts, der nur die Höhe einer aktorischen Kaution für Prozesskosten betrifft, ist gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN; 4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; RIS-Justiz RS0112091; RIS-Justiz RS0036138). Der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist auch einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht (4 Ob 10/99w = ÖJZ-LSK 1999/243 = ZfRV 1999, 231; EvBl 2003/103).
Eine Nichtigkeit (wie sie die Revisionsrekurswerberinnen behaupten) kann von den Rechtsmittelinstanzen nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden (Kodek aaO § 477 Rz 2 mwN). Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist daher ohne Sachentscheidung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte aus Anlass eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens (§ 521a Abs 1 Z 4 ZPO) in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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