Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, mit dem ein neuerlicher Antrag der Beklagten, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen und der Rekurs der Beklagten gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes zurückgewiesen worden waren; ferner hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 ZPO können Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe (Z 4) und zur Gänze bestätigende Beschlüsse - mit der hier nicht vorliegenden Ausnahme der Zurückweisung von Klagen ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - (Z 2) nicht mehr angefochten werden. Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Beklagten war daher zurückzuweisen.
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