OGH 4Ob535/94 (RS0101134)

OGH4Ob535/9429.6.2022

Rechtssatz

Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. Ob dieses auch zwischen den Vertragspartnern mit dem Ende der Hauptmiete seine Rechtswirksamkeit verliert, sei nach dem Inhalt dieses Schuldverhältnisses zu beurteilen.

Normen

ABGB §1112 B
ABGB §1445

4 Ob 535/94OGH26.04.1994

Veröff: SZ 67/72

3 Ob 554/94OGH07.09.1994
4 Ob 2190/96dOGH17.09.1996

nur: Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T1)

9 Ob 244/00yOGH08.11.2000

Auch; nur: Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, bedeutet aber, daß dem Vermieter (Hauseigentümer) gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter gegenüber dem Vermieter auf keinen Rechtstitel mehr berufen kann. Das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter bildet aber ein abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehendes Schuldverhältnis. (T2)

7 Ob 28/14iOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis (mit eingehender Darstellung der Judikatur). (T3)

2 Ob 167/14vOGH07.11.2014

Beis wie T3

3 Ob 163/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T3

8 Ob 67/21tOGH29.06.2022

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00535_9400000_003

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