Normen
MRG §30 Abs3
4 Ob 535/83 | OGH | 12.04.1983 |
Veröff: EvBl 1983/103 S 397 |
1 Ob 688/85 | OGH | 13.11.1985 |
Vgl |
2 Ob 202/99s | OGH | 26.08.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Der in der Verhinderung von Spekulationskäufen bestehende Normzweck dieser Bestimmung trifft dann nicht zu, wenn der Vermieter vor der Begründung des Wohnungseigentums am Bestandobjekt Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (hier eines Stockwerkseigentums) war und bereits als solcher zur Aufkündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt gewesen wäre. (T1) |
8 Ob 207/02b | OGH | 17.10.2002 |
Beisatz: Unabhängig davon, ob im konkreten Fall tatsächlich Spekulationsabsicht bestand. (T2); Beisatz: Die Zeit eines vor der Begründung von Wohnungseigentum bestehenden Hälfteeigentums ist in die Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG nicht einzurechnen. (T3); Beisatz: Die Bestimmung des § 30 Abs 3 letzter Satz MRG ändert nichts an der grundsätzlich fehlenden Kündigungslegitimation des Hälfteeigentümers. (T4) |
2 Ob 90/02b | OGH | 21.05.2003 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00535_8300000_002
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