OGH 4Ob528/31 (RS0069172)

OGH4Ob528/3129.10.1931

Rechtssatz

Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. Die vor Beginn der Verhandlung bewirkte Aufgabe des rückständigen Zinsbetrages mittels Postanweisung genügt an sich nicht.

Normen

MG §21 Abs2 B2
MRG §33 Abs2

4 Ob 528/31OGH29.10.1931

Veröff: SZ 13/229

7 Ob 713/86OGH18.12.1986
4 Ob 181/01yOGH12.09.2001

nur: Der geschuldete Zinsbetrag muss, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. (T1); Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck übergibt, weil der gesamte Mietzinsrückstand vor Schluss der Verhandlung beglichen sein muss, um eine Abweisung des Räumungsbegehrens erreichen zu können. Wird ein Scheck übergeben, so ist die Zahlung erst bewirkt, wenn der Gläubiger den Gegenwert des im Zweifel immer nur zahlungshalber angenommenen Schecks erhält. (T2)

6 Ob 218/09sOGH12.11.2009

Vgl; nur T1; Beisatz: Nur die rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19311029_OGH0002_0040OB00528_3100000_001

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