OGH 4Ob525/87

OGH4Ob525/8719.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Engelbert W***, Angestellter, 4600 Wels, Roseggerstraße 2/4, vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Waldemar Wängler und Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann P***, Inhaber eines Transportunternehmens, 4600 Wels, Haidestraße 4-10, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 2,500.000 S s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10.März 1987, GZ 4 R 55/87-23, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 28.Jänner 1987, GZ 3 Cg 384/85-19, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger war bis zum 31.Dezember 1984 mehrere Jahre am Transportunternehmen des Beklagten als stiller Gesellschafter beteiligt. Mit seiner Klage begehrt er vom Beklagten die Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in der Höhe von 2,500.000 S s.A. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Kläger, dem Beklagten die Vorlegung seiner Handelsbücher im Sinne des § 38 HGB, insbesondere der Buchhaltungs- und Geschäftsführungsunterlagen, die für die Erstellung der Jahresbilanz 1984 erforderlich sind, aufzutragen. Da der Beklagte die Jahresbilanz 1984 nicht vorgelegt und einer Einsichtnahme in seine Steuerakten nicht zugestimmt habe, sei die Vorlegung der Buchhaltungs- und Geschäftsführungsunterlagen erforderlich, um dem vom Gericht bestellten Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, die für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens "erforderlichen Feststellungen zu treffen".

Der Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus. Er werde die Jahresbilanz 1984 bis zum 28.Februar 1987 vorlegen. In Anbetracht dieser kurzen Frist sei ihm die Vorlegung seiner gesamten Buchhaltung nicht zuzumuten. Die Einsichtnahme in die gesamten Unterlagen, die auch Geschäftsgeheimnisse enthielten, sei nicht erforderlich. Es handle sich insbesondere auch nicht um gemeinschaftliche Urkunden. Schließlich seien die vorzulegenden Urkunden im Antrag des Klägers nicht ausreichend präzisiert. Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, die Handelsbücher, insbesondere sämtliche für die Erstellung der Jahresbilanz 1984 erforderlichen Buchhaltungs- und Geschäftsführungsunterlagen, bis zum 15.Februar 1987 vorzulegen. Der Antrag des Klägers sei in § 45 HGB begründet. Der Beklagte habe sich im Zuge der Bestreitung des behaupteten Auseinandersetzungsguthabens selbst auf seine "Geschäftsunterlagen" berufen. Die Urkunden seien zur Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruches des Klägers erforderlich. In der vorliegenden Gesellschaftsstreitigkeit könne die Vorlegung der Handelsbücher auch zum Zwecke der Kenntnisnahme ihres gesamten Inhaltes angeordnet werden. Die Umschreibung der vorzulegenden Urkunden sei ausreichend bestimmt.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß als unzulässig zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. § 45 HGB enthalte eine verfahrensrechtliche Vorschrift zur Ergänzung der Vorschriften der ZPO über den Urkundenbeweis. Der Beschluß des Erstgerichtes sei daher eine prozeßleitende Verfügung, gegen die gemäß §§ 319, 186 ZPO ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig sei.

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) des Beklagten ist zulässig, ohne daß es wegen des in Geld bestehenden, 300.000 S übersteigenden Streitgegenstandes eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedurft hätte (vgl. zur Notwendigkeit dieses Ausspruches in einem Zurückweisungsbeschluß bei einem nicht zur Gänze in Geld bestehenden Streitgegenstand ÖBl. 1984, 50). Er ist jedoch nicht berechtigt. Der Auffassung des Beklagten, die Rechtsmittelbeschränkung des § 319 Abs. 2 ZPO, wonach die gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO gefaßten Beschlüsse durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden können, sei auf die gemäß § 45 HGB über die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei gefaßten Beschlüsse nicht anzuwenden, kann nicht beigepflichtet werden.

Rechtliche Beurteilung

Da die Vorschriften der §§ 45 und 46 HGB eine Ergänzung zu den Vorschriften der ZPO sind, ergeht der dem Prozeßgegner zu erteilende Auftrag zur Vorlegung der Handelsbücher nach den Bestimmungen der §§ 303 bis 307 ZPO (SZ 53/95 mit Literaturhinweisen). Daraus ergibt sich aber auch die Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 319 Abs. 2 ZPO auf derartige Verfügungen. Der Beschluß auf Vorlegung der Handelsbücher ergeht somit auf Grund der Vorschriften der §§ 303 bis 307 ZPO und nicht auf Grund einer analogen Anwendung dieser Bestimmungen auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall. Die Ausführungen des Rekurswerbers, daß Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich einschränkend zu interpretieren seien, gehen daher ins Leere. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (§ 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1003). Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist, zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 und 52 Abs. 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte