Normen
ABGB §825
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz §15
Tiroler Flurverfassungsgesetz 1969 §33
ABGB §825
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz §15
Tiroler Flurverfassungsgesetz 1969 §33
Spruch:
Agrargemeinschaft ist kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der §§ 825 ff. ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, daß der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz"-("Rücksitz"-)Liegenschaft verbunden sind
Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit unterscheidet sich so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff. ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können
Überträgt das Gesetz - wie bei der Agrargemeinschaft - die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und damit auch die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gegenüber Dritten besonderen Organen, dann ist damit der Annahme eines selbständigen Klagerechtes der einzelnen Teilhaber von vornherein der Boden entzogen
OGH 21. Mai 1975, 4 Ob 524/75 (OLG Innsbruck 2 R 339/74; LG Innsbruck 23 Cg 489/71)
Text
Der Beklagte hat an der Westgrenze der in seinem Eigentum stehenden Grundparzellen 172 und 345 KG G fünf Kleingaragen errichtet, welche teilweise, nämlich in einem 22 m2 großen dreieckigen Zwickel, auf die Nachbarparzelle 1840 hinüberreichen. Diese Grundparzelle 1840 steht im grundbücherlichen Eigentum der Agrargemeinschaft "G", wobei die 16 Miteigentumsanteile ("Gräser") mit insgesamt 15 Höfen - einer von ihnen hat zwei Anteile realrechtlich verbunden sind. Einen solchen 1/16-Anteil besitzt der Kläger als Eigentümer des geschlossenen Hofes "Sch" in EZ 25 I KG G; er hat auf der Parzelle 1840 in unmittelbarer Nachbarschaft der erwähnten Garagen des Beklagten eine Düngerstätte errichtet. Die Agrargemeinschaft "G" hat keine Satzungen; der Beklagte gehört ihr nicht als Mitglied an.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger - im eigenen Namen - die Verurteilung des Beklagten, das von ihm errichtete Bauwerk (Kleingaragen) insoweit zu entfernen, als es auf der Grundparzelle 1840 KG G errichtet wurde, und diesen Teil der Grundparzelle 1840 anschließend wieder zu planieren, so daß er mit Fahrzeugen, insbesondere mit Traktoren aller Art, befahren werden könne. Der Kläger werde durch den Garagenbau des Beklagten an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seiner Düngerstätte gehindert, weil er den dort fix erbauten Schwenkkran nicht mehr einsetzen könne. Der Beklagte habe es unterlassen, für dieses Bauvorhaben, soweit es auf der Grundparzelle 1840 errichtet werden sollte, die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer dieses agrargemeinschaftlichen Grundstücks, insbesondere diejenige des Klägers, einzuholen, welchem auf Grund einer mit den anderen Miteigentümern getroffenen Benützungsregelung das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil der Parzelle 1840 zustehe. Bei der Bauverhandlung vom 30. August 1968 habe sich der Kläger gegen den Bau der Garagen ausgesprochen; der damalige Obmann der Agrargemeinschaft habe dem Bauprojekt des Beklagten nur deshalb zugestimmt, weil er der irrigen Meinung gewesen sei, daß der Beklagte dabei nur seinen eigenen Grund beanspruche.
Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Der Kläger werde im Gebrauch der Düngerstätte - welche er im übrigen gar nicht mehr benütze - durch den Garagenbau des Beklagten praktisch überhaupt nicht beeinträchtigt, so daß sein Begehren geradezu schikanös sei. Davon abgesehen sei er "auf Grand der Regeln für agrargemeinschaftliche Grundstücke" allein gar nicht legitimiert, angebliche Eingriffe in das Eigentumsrecht der Gemeinschaft mit Klage abzuwehren. Die Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft habe den Bau der Garagen gebilligt und einem Verkauf des strittigen Grundstücksteils an den Beklagten zugestimmt; auch der jetzige Obmann der Agrargemeinschaft sei mit der Prozeßführung des Klägers nicht einverstanden. Der Beklagte sei auch als redlicher Bauführer anzusehen, weil alle Beteiligten ursprünglich angenommen hätten, daß die in Rede stehenden 22 m2 im Eigentum der Gemeinde G stunden; diese habe den Grundstreifen schon im Jahre 1965, also lange vor Baubeginn, an den Beklagten verkauft. Schließlich sei der Kläger auch deshalb nicht zur Klage legitimiert, weil die Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft in der Zwischenzeit ihren gesamten Liegenschaftsbesitz und damit auch die Grundparzelle 1840 an die Gemeinde G veräußert habe.
Demgegenüber behauptet der Kläger, er sei vom Obmann der Agrargemeinschaft ausdrücklich zur Einbringung der Klage bevollmächtigt worden. Daß die Mehrheit der Mitglieder ihre Anteile inzwischen an die Gemeinde G verkauft habe, sei so lange unbeachtlich, als die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der Agrarbehörde fehle; dieser Verkauf bedeute keinesfalls einen Widerruf der dem Kläger erteilten Vollmacht zur Prozeßführung.
Beide Untergerichte wiesen das Klagebegehren ab. Ihren Entscheidungen liegen folgende, in dritter Instanz nicht mehr streitige Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Kläger errichtete im Jahr 1964 auf der Grundparzelle 1840 eine in den Boden versenkte Düngerstätte im Ausmaß 12 x 6 x 2 m; zu ihrer Be- und Entladung verwendet er einen Schwenkkran.
Im Jahr 1968 beabsichtigte der Beklagte auf seinen Grundstücken 172 und 345 fünf Kleingaragen zu errichten, welche zum Teil nämlich auf einer Fläche von 22 m2 - auch auf der benachbarten Grundparzelle 1840 stehen sollten. Er wollte dieses Teilstück der Parzelle 1840 schon im Jahr 1965 von der Gemeinde G käuflich erwerben, doch stellte sich nachträglich heraus, daß die Parzelle nicht, wie ursprünglich angenommen, im Eigentum der Gemeinde, sondern in dem der Agrargemeinschaft "G" steht.
An der am 30. August 1968 an Ort und Stelle durchgeführten Bauverhandlung nahm neben dem Beklagten, dem Bürgermeister der Gemeinde G, dem Bausachverständigen und dem Obmann der Agrargemeinschaft, Josef S, auch der Kläger als Anrainer teil. Bei dieser Bauverhandlung wurde davon ausgegangen, daß der vom Beklagten beabsichtigte Bau auch eine aus Grundparzelle 1840 "abgetretene bzw. abzutretende" dreieckförmige Fläche von 22 m2 beanspruchen werde. Während der Kläger darauf verwies, daß er die im Teilungsplan des Geometers Dipl.-Ing. K eingezeichneten Grundgrenzen nicht für richtig halte, stimmte Josef S als Obmann der Agrargemeinschaft dem Bauvorhaben ausdrücklich zu. Beide entfernten sich aber noch vor der Protokollierung.
Die Gemeinde G erteilte am 5. September 1968 den zustimmenden Baubescheid, worauf der Beklagte die fünf Garagen errichtete. Der Kläger erhob erfolglos Berufung an den Gemeinderat und dann zunächst erfolgreich Vorstellung beim Amt der Tiroler Landesregierung. Nachdem aber der Verwaltungsgerichtshof infolge einer Beschwerde des Beklagten mit Erkenntnis vom 31. Jänner 1972 den Bescheid der Tiroler Landesregierung aufgehoben hatte, bestätigte diese die von der Gemeinde G erteilte Baubewilligung.
Schon 1968 erklärte sich die Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft in einer schriftlichen Kaufabrede bereit, die strittigen 22 m2 dem Beklagten zu überlassen; im Grundbuch ist dieser Verkauf aber bisher nicht durchgeführt worden.
Im Frühjahr 1969 wurde der Kläger von Josef S als Obmann der Agrargemeinschaft mündlich bevollmächtigt, alles Notwendige zu veranlassen, damit die Rechte der Agrargemeinschaft G gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Garagenbau, welcher zum Teil auf der Grundparzelle 1840 erfolgte, voll gewahrt werden.
Im Jahr 1972 kaufte die Gemeinde G von den bestehenden 16 Gräsern der Agrargemeinschaft "G" 13 Gräser - unter welchen sich der Anteil des Klägers nicht befindet - auf; dieser Verkauf ist bisher von der Agrarbehörde nicht genehmigt worden.
Der Kläger ist nach wie vor ausübender Bauer. Er wird durch den Garagenbau des Beklagten beim Betrieb seiner Düngerstätte, und zwar beim Beladen und Entladen mit seinem Schwenkkran, behindert.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 33 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1969, LGBl. 34 (TFLG 1969), bei einer Agrargemeinschaft ohne Statut, wie sie hier gegeben sei, mangels einer anderen Vereinbarung die Stimmenmehrheit entscheide. Da die Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft "G" den strittigen Grundstücksteil an den Beklagten verkauft habe, stunden die Garagen zu Recht auf diesem Teil der Grundparzelle 1840. Auch nach den Regeln über das Miteigentum (§§ 825 ff. ABGB) sei es dem Kläger verwehrt, gegen den Willen der Mehrheit einen Rechtsstreit gegen dritte Personen einzuleiten; dabei könne sich der Kläger auch nicht auf die ausdrückliche Ermächtigung zur Klageführung durch den Obmann (= Verwalter) der Agrargemeinschaft berufen, weil auch dieser selbst eine solche Ermächtigung nicht gegen den Willen einer Mehrheit von Gründeigentümern erteilen könne. Dem Kläger gehe es nicht um die Wahrung der Interessen der Gesamtheit, sondern um sein eigenes Sonderinteresse den anderen Teilhabern gegenüber. Mit der Klage gegen einen Dritten, der auf Grund einer Verfügung der Mehrheit der Teilhaber Rechte an der gemeinsamen Sache ausübe, werde in Wirklichkeit versucht, diese Verfügung der Mehrheit anzufechten; um dieses Ziel zu erreichen, müsse der Kläger aber gegen seine Teilhaber auftreten.
Das Berufungsgericht stimmte dieser rechtlichen Beurteilung im Ergebnis zu. Auch eine Agrargemeinschaft ohne Satzung sei zumindest eine einer juristischen Person ähnliche organisierte Gemeinschaft, die durch ihre Organe handle. Da es sich um kein Miteigentumsverhältnis im Sinne des ABGB, sondern um eine Sachgemeinschaft nach altdeutschem Recht handle, "paßten" die Rechtsgrundsätze des ABGB auf ein solches Verhältnis nicht. Insbesondere gelte hier nicht die Unterscheidung zwischen ordentlicher Verwaltung und wichtigen Veränderungen (§§ 833, 834 ABGB), sondern es entscheide bei Agrargemeinschaften ohne Satzung gemäß § 33 Abs. 4 TFLG 1969 in allen Angelegenheiten die Mehrheit der Stimmen. Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache komme nicht allen Teilhabern insgesamt zu (§ 833 ABGB), sondern den in § 34 Abs. 1 TFLG 1969 vorgesehenen Organen; gemäß § 34 Abs. 7 dieses Gesetzes werde die Agrargemeinschaft nach außen vom Obmann vertreten. Aus diesen Grundsätzen folgte aber, daß dem Kläger als bloßem Mitglied kein Recht zustehe, einen Dritten, der auf einem agrargemeinschaftlichen Grundstück einen Bau errichtet habe, auf dessen Entfernung zu klagen; hier gehe es nämlich nicht darum, daß - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - ein Minderheitseigentümer ohne, ja unter Umständen auch gegen den Willen der Mehrheit gegen einen Dritten vorgehe, der ohne Rechtstitel in das Miteigentumsrecht des Minderheitseigentümers eingreife, sondern hier wolle ein Mitglied einer Agrargemeinschaft statt dieser selbst klagen. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Ermächtigung durch den Obmann der Agrargemeinschaft berufen, weil diese zwar unter gewissen Umständen eine Vollmacht für die Einbringung einer Klage namens der Agrargemeinschaft bilden, nicht aber die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ersetzen könne. Auch der Umstand, daß die Agrargemeinschaft dem Kläger zumindest durch schlüssige Handlungen das Recht eingeräumt habe, auf einem Teil der Grundparzelle 1840 eine ihm allein dienende Düngerstätte zu betreiben, gebe dem Kläger kein unmittelbares Klagerecht gegen Dritte, weil es sich dabei nicht um eine Dienstbarkeit oder ein Bestandrecht, sondern nur um ein beschränktes unentgeltliches Gebrauchsrecht handeln könne. Das Klagebegehren sei deshalb schon wegen Fehlens der aktiven Klagelegitimation abzuweisen gewesen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Einwendungen des Beklagten einzugehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
In seiner Rechtsrüge verweist der Kläger abermals darauf, daß ihm der strittige Grundstücksteil von der Agrargemeinschaft im Wege einer Benützungsregelung zum alleinigen Gebrauch überlassen worden sei; auf Grund dieser Vereinbarung könne er nicht nur über den ihm zur Benützung überlassenen Anteil verfügen, ihn an einen Dritten übertragen usw., sondern - ähnlich einem Bestandnehmer - auch die zum Schutz seiner Nutzungsrechte notwendigen gerichtlichen Schritte gegen Dritte einleiten. Tatsächlich habe auch die Agrargemeinschaft durch ihren Obmann Josef S ihr Einverständnis damit erklärt, daß der Kläger die ihm eingeräumten Rechte "für sich geltend machen" könne. Dieser Rechtsauffassung des Revisionswerbers vermag der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zu folgen:
Nach einhelliger Lehre (Klang[2], II, 150; Gschnitzer, Sachenrecht, 69; Achleitner, Agrargemeinschaften, ÖJZ 1950, 221 Jöstl - Müllner in Heinl - Loebenstein - Verosta, Das österreichische Recht, VII f. 2, 14 b ff. zum II. Abschnitt (§§ 15 ff.) des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes BGBl. 1951/103) und Rechtsprechung (SZ 24/98; ähnlich auch 8 Ob 91/70) ist die Agrargemeinschaft kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der §§ 825 ff. ABGB. Ihr liegt vielmehr die deutsch-rechtliche "Gewerbe" zugrunde, also ein Nutzungsrecht, das nicht einzelnen Personen, sondern bestimmten Höfen zugute kommen sollte. Wesentlichstes Merkmal ist die realrechtliche Bindung des Nutzungsrechtes an den Gemeinschaftsliegenschaften an bestimmte "Stammsitz"-("Rücksitz"-)Liegenschaften; die Agrargemeinschaft ist keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet ist, daß der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt wird und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser "Stammsitz"-(Rücksitz"-)Liegenschaft verbunden sind.
Die Frage, ob Agrargemeinschaften juristische Personen sind, ist seinerzeit verschieden beantwortet worden (dafür: Jöstl - Müllner, 14; SZ 24/98; dagegen: Klang[2] II, 151); sie ist jetzt vor allem an Hand derjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 1051/103, erlassen haben (vgl. dazu EvBl. 1970/326 = JBl. 1971, 314; Klang[2] II, 152; ferner auch Fasching II, 122 vor § 1 ZPO Anm. 30). So unterscheidet das für den vorliegenden Fall maßgebende TFLG 1969 in seinem § 33 zwischen Agrargemeinschaften, deren Einrichtung und Tätigkeit von der Agrarbehörde - von Amts wegen oder auf Antrag - mit Bescheid (Satzungen) geregelt ist, und Agrargemeinschaften ohne solche Satzungen. (Nur) Agrargemeinschaften, denen eine Satzung verliehen ist, sind gemäß § 33 Abs. 3 dieses Gesetzes Körperschaften des öffentlichen Rechtes; bei den anderen entscheidet dagegen nach dem vierten Absatz dieser Gesetzesstelle mangels einer anderen Vereinbarung die - nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählende - Mehrheit der Stimmen. Ob das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften "mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft" zusteht, hat die Agrarbehörde festzustellen (§ 37 Abs. 1 TFLG 1969). Daß dies hier geschehen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden; zwischen den Parteien besteht aber kein Streit darüber, daß die Agrargemeinschaft "G" über keine Satzungen verfügt.
Auch eine Agrargemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit - wie sie nach den bisherigen Ausführungen hier angenommen werden muß unterscheidet sich aber nicht nur ihrem Wesen nach, sondern vor allem auch auf Grund der verschiedenen Sondervorschriften, die das TFLG 1969 für diese Form der organisierten und zweckgebundenen Sachgemeinschaft getroffen hat (§§ 33 ff.), so grundlegend von der schlichten Eigentumsgemeinschaft nach bürgerlichem Recht, daß die Regeln der §§ 825 ff. ABGB auf sie auch nicht dem Sinne nach angewendet werden können (Klang, 150; Gschnitzer, 69; Jöstl - Müllner, 14 b; 8 Ob 91/70): Während nach § 829 ABGB jeder Teilhaber "vollständiger Eigentümer seines Anteils" ist und diesen vorbehaltlich der Rechte seiner Mitgenossen - "willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern" kann, ist das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut durch das TFLG 1969 im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich der Absonderung dieser Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften (§ 37 Abs. 3 und 4), der Teilung von Stammsitzliegenschaften (§ 38) sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (§ 39) so einschneidenden Beschränkungen unterworfen, daß gelegentlich eine Eigentumsgemeinschaft zur gesamten Hand im Sinne des deutschen Rechts angenommen wurde (vgl. Klang, 151; Achleitner, 221). Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt nicht "allen Teilhabern insgesamt" zu, wie dies in § 833 Satz 1 ABGB vorgesehen ist; sie ist vielmehr den in § 34 TFLG 1969 angeführten Organen (Vollversammlung, Ausschuß, Obmann) übertragen, welche die Agrargemeinschaft insbesondere auch "nach außen zu vertreten" haben (§ 34 Abs. 7 und 8 TFLG 1969). Dabei ist nicht nur die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Verwaltungssatzungen, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke von der Agrarbehörde zu überwachen (§ 36 Abs. 1 TFLG 1969); diese Behörde hat insbesondere auch über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden (§ 36 Abs. 2 TFLG 1969).
Während also nach §§ 825 ff. ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukommt, welche insoweit - solange sie einig sind - "nur eine Person vorstellen" (§ 828 Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung haben, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechtes zustehen würde (Klang[2] III, 1086), ist die Agrargemeinschaft eine die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handelt und insoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einer juristischen Person zumindest nahekommt. Diese rechtliche Konstruktion der Agrargemeinschaft muß aber dazu führen, daß eine Anwendung des von Lehre (Klang[2] III, 1093 f.) und Rechtsprechung (SZ 1/72; SZ 15/48; JBl. 1954, 283; JBl. 1957, 137; EvBl. 1974/275; MietSlg. 24.043 u. v. a.) entwickelten Grundsatzes, daß jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft berechtigt ist, sich der zur Wahrung des Gesamtrechtes dienenden Rechtsbehelfe - insbesondere der Eigentumsklage, der Eigentumsfreiheitsklage und der Räumungsklage - zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteilsrechtes bedarf, entgegen der Meinung des Revisionswerbers bei einer Agrargemeinschaft nicht in Betracht kommt. Das erwähnte Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kann, wie sich aus dem zweiten Satz des § 828 ABGB ergibt - wonach bei Uneinigkeit der Teilhaber keiner von ihnen an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen kann, durch die über den Anteil des anderen verfügt würde -, überhaupt nur dort in Frage kommen, wo die Klage keine Veränderung des gemeinsamen Vermögens anstrebt, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren (vgl. SZ 1/72; Klang[2] III, 1093). Überträgt aber das Gesetz - wie hier bei der Agrargemeinschaft - die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und damit auch die Wahrung des Gemeinschaftsinteresses gegenüber Dritten besonderen Organen, dann ist damit der Annahme eines selbständigen Klagerechtes der einzelnen Teilhaber von vornherein der Boden entzogen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Entfernung der vom Beklagten gebauten Garagen, soweit sie auf der Grundparzelle 1840 errichtet worden sind, und begrundet dieses Begehren damit, daß es der Beklagte unterlassen habe, die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer insbesondere diejenige des Klägers - zu seiner Bauführung einzuholen. Er macht damit einen Eigentumsfreiheitsanspruch geltend, welcher aber im Sinne der obigen Rechtsausführungen nur von der Agrargemeinschaft selbst - vertreten durch die vom Gesetz bestimmten Organe eingebracht werden könnte, nicht aber auch vom Kläger, welcher als Mitglied dieser Gemeinschaft nur einen von insgesamt 16 Gemeinschaftsanteilen besitzt.
Dabei kann auch der wiederholte Hinweis des Klägers auf die ihm von der Gemeinschaft überlassene Nutzung der auf der Grundparzelle 1840 befindlichen Düngerstätte zu keinem anderen Ergebnis führen: Da der Kläger diesen Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht etwa auf Grund eines dinglichen Rechts, etwa einer Dienstbarkeit oder eines Bestandrechtes, benützt, sondern - wie er in der Revision selbst einräumt - auf Grund einer zwischen ihm und den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft (schlüssig) zustande gekommenen Benützungsregelung, kommt eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beklagten, wie sie der Kläger insbesondere unter Berufung auf den petitorischen Rechtsschutz des Bestandnehmers gegen Dritte anstrebt, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Die behauptete Störung des Gebrauches der Düngerstätte durch die - von der Mehrheit der übrigen Teilgenossen offenbar gebilligte - Bauführung des Beklagten berechtigt den Kläger lediglich dazu, die ihm nach der Gemeinschaftsorganisation oder nach dem Gesetz im Innenverhältnis zustehenden Minderheitsrechte gegenüber den anderen Teilhabern in Anspruch zu nehmen; zur Wahrung des Eigentumsrechtes der Gemeinschaft gegenüber einem außenstehenden Dritten ist er aber nach dem oben Gesagten als einfaches Mitglied der Agrargemeinschaft nicht befugt.
Daß auch die "mündliche Bevollmächtigung" durch den Obmann Josef S die mangelnde Berechtigung des Klägers zur Klageführung im eigenen Namen nicht zu ersetzen vermag, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Der Kläger muß in diesem Zusammenhang in der Revision selbst einräumen, daß diese Ermächtigung nur als "Anerkennung seines ausschließlichen Nutzungsrechtes an der streitgegenständlichen Grundfläche" und als "Erklärung des Einverständnisses, daß der Kläger seine ihm zustehenden Rechte für sich geltend machen könne", zu werten war.
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