Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein abänderndes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Die Klägerin stützt ihre Aufkündigung auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG. Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Inkrafttreten des MRG mit der damit ab 1.1.1982 geänderten Fassung des früheren Kündigungsgrundes des § 19 Abs 2 Z 14 MG bereits in zahlreichen Fällen befaßt und ausgesprochen, daß der Kündigungsgrund verwirklicht ist, wenn es an einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form und Intensität fehlt (siehe Würth in Rummel, ABGB2 Rz 34 zu § 30 MRG und die dort angeführte Rsp; RdW 1988, 87 = MietSlg 39.457/41; WoBl 1993, 32; 4 Ob 525/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 229 nicht umfaßt). Die Rechtsprechung hat die Verwendung eines Gassenlokals als Magazin, Lager, Abstellraum, Schauraum nicht als gleichwertig gewertet (vgl MietSlg 37.441, 37.442; RdW 1988, 87 = MietSlg 39.457/41; SZ 61/42 = MietSlg 40.465 uva; zuletzt etwa 8 Ob 512/93; 3 Ob 534/94). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die nunmehrige Verwendung des Bestandobjektes für den vom Beklagten in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Burgenland ausgeübten Kondom-Automatenhandel als - zumeist geschlossenes - Lager und Büro für seinen "Einmannbetrieb" ohne jeden Kundenverkehr der ursprünglichen Verwendung als ganztägig geöffnetes Verkaufslokal für Drogeriewaren nicht gleichwertig sei, ist daher durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt, zumal dieser auch bereits in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, daß eine derartige Verwendung unabhängig von der Art der vertriebenen Waren und unabhängig von der Zusammensetzung des Kundenkreises der ursprünglichen Verwendung nicht gleichwertig ist (ecolex 1994, 229).
Dasselbe gilt für den vom Berufungsgericht verneinten stillschweigenden Verzicht der Klägerin auf diesen Kündigungsgrund, welcher nach Auffassung des Beklagten darin gelegen sein soll, daß die Vermieterin auch noch nach dem 1.1.1982 mit einer Aufkündigung bis zum Jahresbeginn 1993 "zugewartet" habe. Dabei übersieht der Beklagte, daß die Unterlassung einer Aufkündigung nur dann als eine konkludente Erklärung im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden darf, wenn sie unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, daß der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will (Koziol-Welser10 I 88; MietSlg 39.441; WoBl 1992, 18 ua). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß bei Beurteilung der Frage, ob auf ein Recht stillschweigend verzichtet wurde, besondere Vorsicht geboten ist, was vor allem dann gilt, wenn aus der Nichtgeltendmachung von Dauertatbeständen durch längere Zeit auf einen stillschweigenden Kündigungsverzicht geschlossen werden soll (WoBl 1992, 18 mwN; WoBl 1993, 105 uva). Demgegenüber vermag auch der Beklagte in seiner Revision nicht näher darzulegen, wieso im konkreten Einzelfall - vom Empfängerhorizont eines redlichen Mieters her gesehen - das Zuwarten der Klägerin mit der Aufkündigung nach der Verkehrssitte oder den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen als konkludente Zustimmung zur Gebrauchsänderung und damit als Kündigungsverzicht hätte angenommen werden dürfen, konnte ein solcher Mieter doch gar nicht damit rechnen, daß die Vermieterin überhaupt in voller Kenntnis des wahren Sachverhaltes ist. Tatsächlich haben die Klägerin und ihre Hausverwalterin nach den Feststellungen hievon auch keine Kenntnis gehabt.
Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
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