OGH 4Ob517/88 (RS0057955)

OGH4Ob517/8812.4.1988

Rechtssatz

Wenn der Aufteilungsbeschluß eine Partei zu einer Ausgleichszahlung für die Übertragung einer Liegenschaftshälfte verpflichtet, hat sie, solange sie die für das Wirksamwerden der Aufsandungserklärung erforderlichen, ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt hat, noch nicht das Gestaltungsrecht, ohne weitere Mitwirkung die dingliche Rechtsänderung herbeizuführen. Sie kann daher auch nicht die Räumung der Liegenschaft begehren.

Normen

EheG §93
EheG §94

4 Ob 517/88OGH12.04.1988
1 Ob 203/08xOGH05.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zufolge unbeschränkten dinglichen Eigentumsrechts des Klägers und des Umstands, dass die vom Kläger zu erbringende Ausgleichszahlung keinerlei Zusammenhang mit der Liegenschaft, auf der sich die vormalige Ehewohnung befindet, aufweist, kann der Kläger - ungeachtet des Aushaftens eines Teils der Ausgleichszahlung - die Räumung der Liegenschaft begehren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00517_8800000_002

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