OGH 4Ob51/61

OGH4Ob51/6110.10.1961

SZ 34/142

Normen

Arbeitsgerichtsgesetz §3
Arbeitsgerichtsgesetz §3

 

Spruch:

Die Arbeitsgerichtsbarkeit bezieht sich auch auf Ansprüche aus ausländischen Arbeitsverträgen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen.

Entscheidung vom 10. Oktober 1961, 4 Ob 51/61.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Kläger ist auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes vom Bundeskanzleramt, auswärtige Angelegenheiten, am 12. Mai 1945 im gehobenen Verwaltungsdienst für die österreichische Gesandtschaft in Prag angestellt worden.

Er begehrt die Verurteilung der beklagten Republik Österreich zur Zahlung ihm gebührender Bezüge.

Das Arbeitsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In der Entscheidung SZ. XXVIII 260 = JBl. 1956 S. 214 hat der Oberste Gerichtshof die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes von Amts wegen wahrgenommen und den Standpunkt vertreten, daß sich die Arbeitsgerichtsbarkeit nur auf im Inland begrundete, der örtlichen Zuständigkeit eines Arbeitsgerichtes unterstehende Arbeitsverhältnisse bezieht und Ansprüche aus ausländischen Arbeitsverträgen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind. Auch im gegenwärtigen Fall ist von keiner Seite, auch nicht von den Untergerichten, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in Zweifel gezogen worden. Gegen die zu allgemeine Fassung der Formel, daß sich die Arbeitsgerichtsbarkeit "nur auf im Inland begrundete Arbeitsverhältnisse bezieht, nicht aber auf Ansprüche aus ausländischen Arbeitsverträgen, welche in Österreich geltend gemacht werden", hat sich mit Recht Schima in seiner Glosse zur obgenannten Entscheidung gewendet und darauf verwiesen, daß der österreichischen Arbeitsgerichtsbarkeit jedenfalls Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten unterliegen, wenn einer der örtlichen Zuständigkeitsgrunde des § 3 ArbGerG. gegeben ist. Das ist bei einem Streit eines Vertragsbediensteten der österreichischen Gesandtschaft in Prag mit der Republik Österreich der Fall, weil das Unternehmen (der österreichische Bundesstaat) in Wien seinen Sitz hat (§ 3 ArbGerG., § 74 JN.). Es besteht daher auch dann kein Grund zur Aufhebung der untergerichtlichen Entscheidungen wegen Nichtigkeit, wenn vorausgesetzt wird, daß der Kläger im Bezirk des Arbeitsgerichtes keine Arbeit zu leisten hatte.

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