OGH 4Ob513/79 (RS0014445)

OGH4Ob513/7912.11.1979

Rechtssatz

Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung des Mieters betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( § 863 ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen ( MietSlg 21617 ).

Normen

ABGB §863 FIII
MG §21 Abs1 A4

4 Ob 513/79OGH12.11.1979
7 Ob 708/81OGH01.10.1981

nur: Die ausdrückliche Annahme der außergerichtlichen Aufkündigung betreffend ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis durch den Vertragspartner kann im Einzelfall durchaus zu einer schlüssigen ( § 863 ABGB ) Parteienvereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses führen. (T1); Beisatz: Da ein solcher Dissolutionsvertrag den Verzicht des Mieters auf den ihm nach den Mietengesetz gewährten Kündigungsschutz in sich schließt, sind an das von ihm zu fordernde konkludente Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. (T2) Veröff: MietSlg 33142

1 Ob 627/92OGH26.11.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/154

9 Ob 24/03zOGH02.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Die vom Vermieter akzeptierte Zurückstellung des Schlüssels zum Bestandobjekt kann bei Hinzutreten bestimmter Umstände die Annahme einer (konkludenten) Auflösung des Bestandverhältnisses rechtfertigen. (T3)

6 Ob 68/12mOGH24.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Auflösung des Bestandvertrags durch Rückgabe der Schlüssel, Übergabe des Bestandobjekts, ausdrückliche Vereinbarung über die Abgeltung von Schäden und Benützung von Teilen des von der Mieterin geräumten Lagerplatzes durch die Vermieterin - keine grobe Fehlbeurteilung. (T4)

6 Ob 12/21iOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0040OB00513_7900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)