OGH 4Ob510/81 (RS0014244)

OGH4Ob510/8124.3.1981

Rechtssatz

Zwar liegt in der bloßen Unterlassung der Geltendmachung des Terminsverlustes und in der bloßen Annahme der nach Fälligkeit überwiesenen Ratenzahlungen kein Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes; ein solcher ist jedoch anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich nicht bloß passiv verhalten, sondern in zumindest 30 Fällen einzelne fällige Ratenzahlungen jeweils eingemahnt hat und überdies diese Mahnungen zu dem ausdrücklich erklärten Zweck erfolgten, den Kreditnehmer "weitere Kosten und Spesen zu ersparen".

Normen

ABGB §863 CI
ABGB §1444 Df

4 Ob 510/81OGH24.03.1981
3 Ob 43/12pOGH18.04.2012

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0040OB00510_8100000_001

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