Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen verboten der Beklagten, bei Verlag und Vertrieb ihrer Tageszeitung eine nicht zutreffende „Exklusivität" ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, insbesondere zu behaupten und/oder zu verbreiten, eine bestimmte Berichterstattung in einer bestimmten Ausgabe der Zeitung über ein bestimmtes Ereignis sei exklusiv erfolgt.
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr abgewichen, weil die Beklagte die beanstandete Exklusivitätsbehauptung bloß irrtümlich aufgestellt und noch in den Druckprozess eingegriffen habe, um die Verbreitung (zumindest teilweise) zu unterbinden, und überdies später auch eine Richtigstellung veröffentlicht habe.
Rechtliche Beurteilung
Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0012087). Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042818, RS0042721). Im Hinblick auf die - abgesehen vom Einwand, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen und der Klägerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis - inhaltliche Bestreitung des ihr vorgeworfenen Lauterkeitsverstoßes bildet die Wertung des Gesamtverhaltens der Beklagten keine aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl RIS-Justiz RS0012055).
Eine weitere erhebliche Rechtsfrage sieht die Beklagte in der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin, obwohl sie doch schon einen die nunmehr beanstandete Behauptung erfassenden Exekutionstitel gegen die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten hätte.
Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass der gegen ihre Mehrheitsgesellschafterin bestehende Exekutionstitel auch gegen sie vollstreckbar ist (vgl 3 Ob 281/98i), nur in diesem Fall könnte aber das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden.
Da die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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