OGH 4Ob507/77 (RS0036738)

OGH4Ob507/776.3.2024

Rechtssatz

Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des § 146 ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.

Normen

ZPO §146 II

4 Ob 507/77OGH17.05.1977
7 Ob 30/24yOGH06.03.2024

Beisatz: Die Unvorhersehbarkeit orientiert sich an einem subjektiven Maßstab. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_006

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