OGH 4Ob506/83 (RS0070833)

OGH4Ob506/8329.11.1983

Rechtssatz

Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in § 31 Abs 1 MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im § 31 Abs 5 MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.

Normen

MRG §31 Abs5

4 Ob 506/83OGH29.11.1983

Veröff: EvBl 1984/113 S 437 = MietSlg 35386(34)

6 Ob 2293/96sOGH16.01.1997

nur: Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) gegeben ist. (T1) Veröff: SZ 70/6

7 Ob 242/10dOGH19.01.2011

Auch

5 Ob 34/16kOGH29.09.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00506_8300000_007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)