Rechtssatz
In Grundbuchssachen sind die im § 127 GBG festgesetzten Fristen auch dann maßgebend, wenn es sich nicht um einen eine grundbücherliche Eintragung anordnenden oder verweigernden Beschluß, sondern um eine Erledigung formeller Natur handelt.
4 Ob 506/33 | OGH | 16.11.1933 |
Veröff: SZ 15/230 |
5 Ob 5/73 | OGH | 31.01.1973 |
Vgl; Beisatz: Wenn in einer Beschlußfassung zwei Beschlüsse enthalten sind, hinsichtlich welcher verschiedene Rekursfristen vorgesehen sind, so gilt die längere Rekursfrist ohne Rücksicht darauf, welcher Teil des Beschlusses in Beschwerde gezogen wird (hier § 123 f GBG hinsichtlich Teilung, § 11 AußStrG hinsichtlich Mappenberichtigung). (T1) Veröff: NZ 174,75 |
Dokumentnummer
JJR_19331116_OGH0002_0040OB00506_3300000_001
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