OGH 4Ob504/91 (RS0072655)

OGH4Ob504/919.4.1991

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wie weit sich die Bank als juristische Person bei der Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbes des Schecks die Unredlichkeit der für sie handelnden physischen Personen anrechnen lassen muß, kommt es nicht darauf an, wer die organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht schlechthin hat, sondern nur darauf, wer bei der Bank für die Akte des Besitzerwerbes tatsächlich zuständig, also mit der Einlösung von Schecks befaßt ist. Die Bank muß sich das Wissen (und die fahrlässige Unkenntnis) jener Personen zurechnen lassen, die für sie auf Grund der Betrauung mit diesen Aufgaben von Kunden eingereichte Schecks einlösen. Sie zieht die Vorteile aus der Redlichkeit dieser Personen, muß dafür aber auch für die nachteiligen Folgen ihrer Unredlichkeit haften.

Normen

SchG Art21

4 Ob 504/91OGH09.04.1991

Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = ÖBA 1991,751 (Iro) = ecolex 1992,528 = RdW 1991,260 = WBl 1991,300

8 Ob 31/97kOGH29.10.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Art 21 SchG begründet eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß § 1313a ABGB. (T1); Beisatz: Mit dieser Lösung wird auch der Kritik Iros (in der Anmerkung zu 4 Ob 504/91 in ÖBA 1991, 751) an der aus § 337 ABGB abgeleiteten Haftung der Inkassobank für die beim Erwerb des Schecks für sie tätigen Gehilfen Rechnung getragen. (T2) Veröff: SZ 71/181

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0040OB00504_9100000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)