OGH 4Ob503/79 (RS0062217)

OGH4Ob503/7927.3.1979

Rechtssatz

Die Übernahme des Unternehmens (mit Aktiven und Passiven) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) durch einen Gesellschafter kann auch noch nach erfolgter Auflösung (also nach einem Auflösungsbeschluß) vereinbart werden und dadurch die bereits in Gang gekommene Liquidation gegenstandslos machen. Auch für die GmbH & Co KG besteht diese Auflösungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (echte) Verschmelzung, welche eine Vereinbarung von mehreren Gesellschaftern mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt und damit für die Übernahme des Vermögens einer GmbH & Co KG als Personengesellschaft durch die GmbH als ihren Komplementär nicht in Frage kommt.

Normen

HGB §145 Abs1
HGB §161 Abs2

4 Ob 503/79OGH27.03.1979

Veröff: SZ 52/51 = GesRZ 1980,39

6 Ob 28/18pOGH28.02.2018

Vgl auch; Beisatz: Eine andere Art der Auseinandersetzung im Sinne des § 145 Abs 1 UGB bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790327_OGH0002_0040OB00503_7900000_004

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